Betriebsschließung bei First Solar

Betriebsschließung bei First Solar

ID: 622004

Erst Kurzarbeit, nun Betriebsschließung bei First Solar in Frankfurt/Oder. Was sollten die ca.1.200 Mitarbeiter, die nun von der Entlassung bedroht sind, beachten. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Alexander Bredereck, Fachanwalt für ArbeitsrechtAlexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

(firmenpresse) - Nach einer aktuellen Meldung von Spiegel-online gibt die US-Firma First Solar ihren Standort in Frankfurt an der Oder auf, die 1200 Arbeitnehmer verlieren ihren Job. Landespolitiker äußerten sich in ersten Stellungnahmen völlig überrascht. Angesichts der Probleme von Mitbewerbern, die durch die Kürzung der Fördergelder nicht geringer wurden wirkt diese Überraschung übertrieben. Auch First Solar hatte die Produktion bereits erheblich gedrosselt und seit März 2012 Kurzarbeit gefahren.

Was bedeutet diese Situation nun für die betroffenen Arbeitnehmer?

Zunächst einmal müssen die Arbeitnehmer mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen. Den Ankündigungen zufolge soll die Schließung im Herbst erfolgen. Je nach Beschäftigungsdauer und der damit einhergehenden Länge der Kündigungsfrist müssen Arbeitnehmer aber auch schon zuvor mit dem Ausspruch der Kündigung rechnen. Zunächst wird es vermutlich Verhandlungen über einen Interessenausgleich/Sozialplan geben.

Wie sind die Chancen für eine erfolgreiche Abwehr der Kündigung?

Sollte der Betrieb wirklich vollkommen geschlossen werden und alle Arbeitsplätze wegfallen, wird man nachhaltig gegen eine Kündigung wenig unternehmen können. Das bedeutet aber nicht, dass man im Falle des Ausspruchs einer Kündigung auf eine Kündigungsschutzklage verzichten sollte.

Was kann man mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?

Man kann eine Abfindung erstreiten. Sollten Teile des Unternehmens von anderen Unternehmen übernommen werden, kommt auch ein Übergang der Arbeitsverhältnisse auf das übernehmende Unternehmen in Betracht (Betriebsübergang, § 613a BGB).

Worauf könnte sich ein Angriff gegen die Kündigung stützen?

Zunächst einmal: Wer nicht klagt, hat in jedem Fall verloren. Regelmäßig gibt es bei der Schließung einer der großen Firma Restarbeiten über den Schließungstermin hinaus. Der Arbeitgeber muss bei der Verteilung der Restarbeiten die Sozialauswahl beachten. Hierbei geschehen regelmäßig Fehler, die dann einen Angriffspunkt gegen die Kündigung bieten.



Weiterer Angriffspunkt ist die Betriebsratsanhörung. Hier geschehen häufig formale Fehler, die ebenfalls zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage auch, wenn es einen Sozialplan gibt?

Regelmäßig ja, da man versuchen kann die Sozialplanabfindung zu erhöhen.

Was ist bei der Kündigungsschutzklage zu beachten?

Das Wichtigste: Die Klage muss zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wer also innerhalb der Dreiwochenfrist nicht klagt, steigt aus dem Rennen um die höchstmögliche Abfindung aus.

Kann man die Kündigungsschutzklage auch ohne Anwalt einreichen?

Ja. Die Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts hilft bei der Formulierung. Allerdings hat man dann niemanden, der im Falle eines Fehlers haftet.

Berlin, den 17.4.2012

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

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Datum: 23.04.2012 - 10:01 Uhr
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