Doppelte Haushaltsführung: Mit der Zweitwohnung Steuern sparen
„Damit die Doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird, sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden“, so Gudrun Steinbach vom bundesweit tätigen Lohnsteuerhilfeverein, der mehr als 500.000 Mitglieder betreut. „So muss sich zum einen der Schwerpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers nach wie vor am heimischen Wohnort befinden und zum anderen muss sich der Arbeitnehmer an der Haushaltsführung beteiligen, z. B. finanziell.“ Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Hauptwohnung gemeinsam mit dem Lebenspartner gekauft oder angemietet wurde. Für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort gelten weniger strenge Vorschriften: Hier kommt jede Unterkunft von der Miet- oder Eigentumswohnung über ein möbliertes Zimmer bis hin zur Soldatenstube in einer Bundeswehrkaserne infrage. Die Unterkunft darf sogar entgeltfrei zu Verfügung gestellt werden.
Seit wenigen Jahren gilt darüber hinaus eine wichtige Änderung: Zieht der Arbeitnehmer aus privaten Gründen von seinem Beschäftigungsort weg, weil er seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt, kann er seine bisherige Wohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung behalten. Dieser Fall muss dann von den Behörden trotzdem als beruflich veranlasste Doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil von 2009. Der Arbeitnehmer darf auch eine andere Unterkunft als seine vorherige Hauptwohnung für seinen Zweitwohnsitz aussuchen.
Sind alle Voraussetzungen einer Doppelten Haushaltsführung erfüllt, können neben den Mietaufwendungen noch andere, verschiedene Ausgaben als Werbungskosten angegeben werden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Dies fängt bereits bei den Fahrtkosten an. Ein Mal pro Woche darf der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent je Kilometer für eine Familienheimfahrt, also die Strecke von der Arbeitsstelle zur Hauptwohnung, in Anspruch nehmen. Übrigens: Sollte auf dieser Heimfahrt ein Unfall passieren, können die entstandenen Schäden ebenfalls als Werbungskosten angegeben werden. „Reist der Arbeitnehmer mit dem Bus oder mit der Bahn, sind die tatsächlichen Kosten der Fahrkarten steuerlich abzugsfähig“, erklärt Gudrun Steinbach von der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. und fügt hinzu: „Außerdem kann in den ersten drei Monaten der Doppelten Haushaltsführung ein Pauschbetrag für Verpflegung in Höhe von bis zu 24 Euro pro Tag genutzt werden.“
Abgesetzt werden können auch Ausgaben für die Wohnungssuche und den Umzug in die Zweitwohnung. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. weist jedoch darauf hin, dass im Gegensatz zu den Fahrt- oder den Verpflegungskosten hier keine Pauschale gilt, sondern alle Beträge nachgewiesen werden müssen. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Rechnung für ein Immobilieninserat, die Maklercourtage, die Gebühren für einen Umzugstransporter und Kartons oder die Löhne der Möbelpacker handeln.
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Datum: 24.04.2012 - 11:08 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 623166
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Gudrun Steinbach
Stadt:
München
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Kategorie:
Finanzwesen
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 24.04.2012
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