Physiotherapeuten? Neue Regelung zur Umsatzsteuer
Berlin, 25.04.2012: Nach einem Entscheid des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen Leistungen von Physiotherapeuten ohne eine ärztliche Verordnung von nun an als umsatzsteuerpflichtig abgerechnet werden.
Leistungen von Physiotherapeuten sind demnach dann umsatzsteuerfrei, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist in jedem Einzelfall nachzuweisen. Als ärztliche Verordnung gelten auch vom (Haus-)Arzt ausgestellte Privatrezepte bzw. Bescheinigungen, denen die Diagnose und/oder die empfohlene Behandlung entnommen werden können. Damit kann der Nachweis für die Steuerfreiheit der Massageleistungen erbracht werden.
Vorsicht bei Anschlussbehandlungen
Behandlungen im Anschluss oder Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die Patienten die Kosten selbst tragen, wurden von der Finanzverwaltung früher als umsatzsteuerfrei angesehen. Dies gilt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nun nicht mehr. Sofern für diese Anschlussbehandlung keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich daher um umsatzsteuerpflichtige Präventionsmaßnahmen. Nach einer auf Bundesebene abgestimmten Verfügung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen wird es jedoch für vor dem 1. Januar 2012 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die Leistungen der Physiotherapeuten, die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose ohne weitere Verordnung und auf Kosten des Patienten erbracht werden, als steuerfreie Heilbehandlung angesehen werden. Die Leistung muss aber auf die Diagnose des Arztes gestützt sein und zur Behandlung der darin festgestellten Symptome dienen.
Ermäßigter Steuersatz
Physiotherapeutische Leistungen wie Fango, Heilmassagen und Heilgymnastik zählen zu den vom ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent begünstigten Heilbädern. Bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, ist es nicht erforderlich, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird. Daher unterliegen die steuerpflichtigen Leistungen, die typischerweise von Physiotherapeuten oder staatlich geprüften Masseuren er-bracht werden sowie von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 25. Oktober 2011 dem ermäßigten Steuersatz. Reine Wellnessanwendungen (zum Beispiel Thai-Massagen, Hot Stone, oder Lomi-Lomi) unterliegen hingegen insgesamt dem vollen Steuersatz von 19 Prozent.
Kleinunternehmer
Die steuerpflichtigen Umsätze erhöhen die Gesamtumsätze im Sinne der Kleinunternehmerregelung. Wer Kleinunternehmer bleiben möchte, sollte darauf achten, mit seinen steuerpflichtigen Umsätzen die Grenze von 17.500 Euro im laufenden Jahr ab 2012 nicht zu überschreiten.
FAZIT:
Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren ist zu empfehlen, unbedingt Aufzeichnungen zu führen, mit denen sie ihre umsatzsteuerfreien ebenso wie ihre umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nachweisen können.?
Autorin: Carola Stöckner, Steuerberaterin bei Ecovis in Falkenstein, carola.stoeckner@ecovis.com
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Datum: 25.04.2012 - 15:59 Uhr
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