Vertragsärzte und die Fortbildungspflicht

Vertragsärzte und die Fortbildungspflicht

ID: 629847

Berlin, 03.05.2012- Alle fünf Jahre ist es wieder soweit: Vertragsärzte müssen nachweisen, dass sie in diesen fünf Jahren ihre Fortbildungspflicht eingehalten haben. Dies prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 95 d SGB V.



(PresseBox) - Die Nachweispflicht musste erstmals bis zum 30. Juni 2009 erfüllt werden. Gelingt der Nachweis für die vorangegangenen fünf Jahre nicht, kann der Arzt Fortbildungen binnen der nächsten zwei Jahre ganz oder teilweise nachholen. Diese gelten dann jedoch nicht für den nächsten Fünfjahreszeitraum. Bis zur vollständigen Erfüllung für den vergangenen Fünfjahreszeitraum wird allerdings das Honorar in den ersten vier Quartalen nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums um 10 Prozent und anschließend um 25 Prozent gekürzt.
Laut Ärztezeitung vom 4. Juli 2011 hatten von rund 114.000 Ärzten in Deutschland lediglich 6.000 Ärzte zum ersten Überprüfungszeitpunkt am 30. Juni 2009 ihre Fortbildungspflicht nicht erfüllt und mussten Honorarkürzungen hinnehmen.
Eine Ärztin, die gegen die Verpflichtung zur Fortbildung und die Honorarkürzung klagte, hat zumindest erstinstanzlich verloren. Das Sozialgericht Marburg erklärte die Fortbildungsverpflichtung und die Befugnis zur Honorarkürzung für verfassungsgemäß und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Fortbildungen bis zum Stichtag nachgewiesen sein müssen und es nicht lediglich auf die Teilnahme ankommt.
Kommen die Ärzte auch im Nachholungszeitraum ihrer Verpflichtung nicht nach, droht die Zulassungsentziehung. Gemäß § 95 d Abs. 3 S. 7 SGB V soll die KV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Von dieser Maßnahme waren laut Ärztezeitung noch 1.060 Ärzte betroffen. Seit Mitte 2011 verwirklicht sich nun das Risiko der Zulassungsentziehung bei mangelnder Fortbildung tatsächlich. Die KVn stellen sich auf den Standpunkt, dass Ärzte ? die keine vollständigen Fortbildungsnachweise vorlegen ? nicht darlegen können, dass die erbrachten ärztlichen Leistungen qualitativ einer patientengerechten Versorgung auf hohem Leistungsniveau entsprechen und sie somit eine Berufspflicht verletzen. Nachdem in der Regel mehrfach schriftliche Hinweise an die Ärzte erfolgt, wird die Berufspflichtverletzung als gröblich eingeschätzt und die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung für notwendig erklärt.


Fazit:
Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihre Fortbildungen und achten Sie darauf, dass Sie jeweils einen schriftlichen Nachweis erhalten, denn seit Mitte 2011 beschreiten die KVn bei Nicht-Nachweis den Weg der Zulassungsentziehung.
Autorin: Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
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