Auer Witte Thiel: BGH erschwert Räumungsvollstreckung
München, im November 2008: Der Bundesgerichtshof (BGH) erschwert mit einem aktuellen Urteil die Räumungsvollstreckung von säumigen Mietern. Nach Auffassung des BGH ist die Vollstreckung gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Untermieter unzulässig. Gegen andere als die in dem Titel bezeichneten Personen dürfe eine Räumungsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Hauptmieter zur Herausgabe der Mietsache an den Gläubiger verpflichtet ist – die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel sieht in dem Urteil für Vermieter eine weitere Erschwernis säumige Mietschuldner aus der Wohnung zu räumen.
Auer Witte Thiel sieht in dem Urteil eine erhebliche Benachteiligung der Vermieterinteressen Säumigen Mietern wird so die Möglichkeit verschafft, eine drohende Räumung über Monate zu verzögern, ohne dass Mietzahlungen geleistet werden. Denn der BGH bestätigt: Eine Räumungsvollstreckung des Vermieters gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Untermieter ist für den BGH auch dann unzulässig, wenn das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet ist und der Untermieter daher zur Herausgabe der Mietsache verpflichtet wäre. Dabei ist es nach Ansicht des BGH sogar unerheblich, ob Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Untermieters bestehen. Ein Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob es „Treu und Glauben“ widerspricht, wenn ein Untermieter sich nur auf ein Besitzrecht beruft, weil er im Zusammenwirken mit dem Räumungsschuldner die Zwangsvollstreckung verhindern möchte.
Auer Witte Thiel begrüßt Urteile anderer Gerichte, welche einen derartigen Missbrauch von Mieterrechten strenger bewerten. So haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Gerichte, darunter das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, das Kammergericht und verschiedene Amtsgerichte abweichend vom aktuellen Urteil des BGH entschieden. Nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen 6 W 49/92) kann sich ein Untermieter, der ohne oder gegen den Willen des Vermieters seinen Besitz an der Wohnung begründet, eben nicht auf eine solche Rechtsposition berufen.
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Auer Witte Thiel ist eine wirtschafts- und presserechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen ist im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt seit Jahrzehnten im Bereich Miet-, Immobilien- und Bauchrecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseingentumsgemeinschaften Der Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist in München. Der Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist in München.
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Bayerstraße 27
80335 München
Telefon: 089/59 98 97 60
Telefax: 089/550 38 71
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Datum: 05.11.2008 - 11:00 Uhr
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Politik & Gesellschaft
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