Gute Zeitarbeit in Deutschland die Regel
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iGZ entschlossen gegen Missbrauchstendenzen

(PresseBox) - "Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) stellt sich entschlossen jeglichen Missbrauchstendenzen in der Zeitarbeit entgegen. Gute Zeitarbeit ist in Deutschland die Regel - schwarze Schafe werden konsequent zurückgedrängt", sagt iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz mit Blick auf die Bundesratsinitiative der drei Rot-Grün regierten Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Zu dem Forderungskatalog der Bundesratsinitiative nimmt iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz Stellung: Lohndifferenz: Die Arbeitgeber der Zeitarbeit befinden sich aktuell in Verhandlungen mit der IG Metall um Branchenzuschläge. Auf diese Art soll sichergestellt werden, dass die Lohndifferenz zwischen Zeitarbeitskräften und Mitarbeitern im Kundenbetrieb leicht administrierbar und ökonomisch sinnvoll reduziert wird. Konzernüberlassung: Die gesetzlichen Regeln zur Verhinderung des Drehtüreffektes greifen. Der strategische Aufbau von Zweitbelegschaften über Zeitarbeit, wie in dem Antrag der Bundesländer geschildert, ist in der Praxis nicht zu beobachten. Wiedereinführung von Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbot: Wenn vorher absehbar oder wahrscheinlich ist, dass es für einen benötigten Zeitarbeitnehmer keinen Anschlusseinsatz gibt, so ist eine befristete Anstellung, ggf. auch synchronisiert auf einen Einsatz, betriebswirtschaftlich richtig und notwendig.
Mehr Mitbestimmungsrechte für Betriebsräte: Eine Sonderbehandlung von Zeitarbeitnehmern, die als Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber, dem Zeitarbeitsunternehmen, zuzuordnen sind, ist nach nicht zu begründen (vgl. §14, Abs. 1, AÜG). Einführung einer Höchstüberlassungsdauer: Eine Höchstüberlassungsdauer ist immer ein willkürlicher Eingriff und deshalb auch in den meisten europäischen Staaten nicht vorgesehen. Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitskräften als Streikbrecher: Dies ist bereits jetzt im iGZ-DGB-Tarifvertrag verankert. Aufnahme der Zeitarbeit in das Arbeitnehmerentsendegesetz: Diese Forderung ist rechtssystematisch nachvollziehbar, ändert aber nichts an aktuell geltenden Rechtslage.
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Datum: 10.05.2012 - 16:11 Uhr
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