Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz ab 1. Juni in Kraft

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz ab 1. Juni in Kraft

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IHK: "Gut gedacht - schlecht gemacht" Merkblatt informiertüber die wichtigsten Änderungen



(PresseBox) - Am 1. Juni tritt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft. Mit den Änderungen soll - nach langer Verzögerung - die EU-Abfallrichtlinie umgesetzt werden. Die Chance, gesetzliche Vorgaben für Unternehmen einfacher und mittelstandsfreundlicher zu gestalten, blieb aus IHK-Sicht erneut ungenutzt. Bei der Liberalisierung der Abfallwirtschaft gebe es kaum Fortschritte. Positiv zu werten sei immerhin die klarere Unterscheidung zwischen Produkten, Nebenprodukten und Abfällen.
Ein Merkblatt der IHK fasst die wichtigsten Änderungen zusammen - es steht auf der IHK-Homepage unter der Kennzahl 1495 zum Download bereit.
Im Einzelnen bewertet die IHK die Neuregelungen wie folgt:
Bürokratieabbau wieder mal verpasst: Kam Europa noch mit 43 Artikeln aus, sind es im deutschen Gesetz insgesamt 72 Paragrafen und umfangreiche Änderungen in anderen Umweltgesetzen. Gerade bei produktbezogenen Regelungen wären Kleinmengenregelungen mittelstandsfreundlich gewesen. Auch hätte das Abfallüberwachungsverfahren entschlackt werden können.
Abfälle werden zu Wertstoffen: Abfälle aus Unternehmen und Haushalten unterlagen per Gesetz bisher einer sehr aufwändigen Überwachung und Kontrolle. Dies be- oder verhinderte bisher eine effiziente Weiternutzung des Abfalls als neuen Wertstoff. Das neue Recht erleichtert immerhin diesen ökonomisch und ökologisch sinnvollen Umwandlungsprozess und wird hoffentlich ohne neuen Abfallüberwachungsaufwand umgesetzt.
Kommunale Monopolinteressen durchgesetzt: Die Chance auf eine Liberalisierung der Abfallwirtschaft und einen fairen Wettbewerb zwischen Kommunen und privaten Entsorgern wurde ein weiteres Mal vergeben. Für die Abfallbeseitigung ist nach wie vor der Staat, nicht der Abfallerzeuger selbst verantwortlich. Besonders deutlich wird dies bei der neu eingeführten gewerblichen Sammlung. Zwar wird den privaten Entsorgern grundsätzlich ermöglicht, Wertstoffe bei den privaten Haushalten zu erfassen, zu verwerten und zu vermarkten. Allerdings wurden dabei so hohe gesetzliche Hürden aufgebaut, dass in der Praxis wohl nur größere Unternehmen, in der Regel aber die Kommunen, dies weiterhin durchführen können. So muss ein gewerblicher Sammler z. B. nachweisen, dass er wesentlich leistungsfähiger ist und eine höhere gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit anbietet als die Kommune.


Fragezeichen bei der Wertstofftonne: Der Bund plant derzeit, die Verpackungsverordnung durch ein neues Wertstoffgesetz zu ersetzen. Wie beim Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu befürchten, dass die Kommunen im parlamentarischen Verfahren auch hier ihre Interessen weitestgehend durchsetzen. Den Unternehmen drohen mehr Regulierung und höhere Bürokratiekosten. Dabei könnte eine Wertstofftonne, die mit dem neuen Wertstoffgesetz eingeführt werden soll, durchaus im Rahmen der bestehenden Verpackungsverordnung realisiert werden. Nötig wären nur etwas mehr Kooperation zwischen den Kommunen und den dualen Entsorgungssystemen.

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Datum: 30.05.2012 - 12:26 Uhr
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