Berliner Steuerberatungskanzlei

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ID: 650800

Steuerberatungsgesellschaft zur privaten PKW Nutzung und die lebensnahe neue Betrachtung



(PresseBox) - Der BFH hat mit Beschluss vom 22.2.2012 (VIII B 66/11) noch einmal zusammengefasst, was sich aus dem Beweis des ersten Anscheins ergibt.
Dieses Statement bedeutet eine wichtige Aussage, Bestätigung und Grundlage noch einmal für alle, die nach gesundem Menschenverstand bisher an die Beurteilung der Pkw Nutzung im Unternehmen herangegangen sind, d.h. in erster Linie Steuerberater und die Unternehmer selbst.Nach diesem ersten Anscheinsbeweis werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt und etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (BFH mit Urteil vom 18. Dezember 2008, VI R 34/07, BStBl II 2009, 381). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, konnten Finanzamt und -gericht aufgrund des Anscheinsbeweises bisher regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.
Dieser Beweis des ersten Anscheins kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden, wozu der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich ist. Diese Aussage, dass der Vollbeweis nicht erforderlich ist, ist ganz wesentlich in diesem Zusammenhang. Denn bisher sind die Finanzämter generell davon ausgegangen, dass, sobald der Anscheinsbeweis vorliegt nahezu keinerlei Gegenargumente gelten. Unternehmer und Freiberufler - oder Arbeitnehmer mit Firmenwagen - müssen also nicht beweisen, dass keine private Nutzung stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch bereits ausreichend ist nämlich, dass vom Steuerpflichtigen oder dem Steuerberater Umstände dargelegt - und bei Zweifeln auch nachgewiesen - werden, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung( d.h. Privatnutzung im Sinne des Finanzamts) entsprechenden Geschehens ergibt. Zu lax darf man diese Auslegung natürlich nicht sehen. Eine reine Behauptung z.B., es hätten andere Fahrzeuge zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden reicht nicht aus.


Ob der erste Anschein der Privatnutzung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durch den Gegenbeweis entkräftet wird, wird nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen und der dabei gewonnenen Überzeugung entschieden. Dabei haben das Finanzamt oder das FG nicht nur den vom Steuerpflichtigen vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, sondern sie müssen auch zusätzliche, für die Privatnutzung sprechende Umstände aufklären und berücksichtigen.
Fragen Sie im Falle der bisherigen Besteuerung Ihres Firmen- oder Dienstwagens mit der für Sie evt. nicht gerechtfertigten und zu hohen Besteuerung einer Privatnutzung Ihren Steuerberater und lassen Sie sich zu den neuen Entscheidungen beraten.
Mehr Infos finden Sie unter: www.artevana.de (Steuerberatung in Berlin)
ArtevanaTax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Knesebeckstr. 59-61 ,10719 Berlin
Pressemeldung eingestellt von: PUTZWERBUNG im Auftrag von Beate Schwabe, Steuerberaterin und Geschäftsführerin der ArtevanaTax Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Datum: 01.06.2012 - 11:14 Uhr
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