EM-Party: So gibt's beim Grillen keinenÄrger

EM-Party: So gibt's beim Grillen keinenÄrger

ID: 654065
(ots) - Der Sommer ist da und wie die Mitarbeiter des
Immobilienportals Immonet freuen sich viele Deutsche nicht nur auf
die Fußball-EM, sondern auch auf unbeschwerte Grillpartys im Garten.
Damit der Grill- und Fußballspaß keinen Streit mit den Nachbarn
provoziert, gibt es einiges zu beachten.

Grillverbot muss im Mietvertrag stehen

Die Rechtsprechung rund ums Grillen ist umfangreich und
uneinheitlich, allerdings lassen sich gewisse Grundregeln ableiten.
Generell darf auf dem Balkon oder im Garten gegrillt werden.
Allerdings kann der Wohnungsbesitzer im Mietvertrag das Grillen
verbieten. Wer nach einer Abmahnung weiter brutzelt, dem droht die
fristlose Kündigung (Landgericht Essen, AZ: 10 S 438/01).

Wie lange und wie oft man die Grillzange schwingen darf, haben die
Gerichte unterschiedlich beurteilt. Ohne explizite Einschränkung im
Vertrag dürfen Mieter von April bis September einmal im Monat
grillen, nachdem sie ihre Nachbarn 48 Stunden vorher informiert
haben. Das hat das Amtsgericht Bonn (AZ: 6 C 545/96) entschieden.

Nach einem Urteil des Stuttgarter Landgerichts (10 T 359/96) darf
der Mieter dreimal oder sechs Stunden im Jahr grillen. Das Bayerische
Oberlandesgericht (AZ: 2 Z BR 6/99) hält es für angemessen, wenn "in
einer Eigentumsanlage fünfmal im Jahr auf Holzkohlefeuer Fleisch
gegart wird." Großzügiger ging ein Verfahren vor dem Landgericht
Aachen (AZ: 6 S 2/02) aus: Dort einigten sich die Parteien darauf,
dass zweimal im Monat von 17 bis 22:30 Uhr gegrillt werden darf.
Allerdings musste der Holzkohlegrill im hintersten Teil des Gartens
stehen.

Grillbegeisterte, die Rauch in die Wohnung der Nachbarn ziehen
lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße
rechnen (Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ: 5Ss 149/59 -79/95I).

Gejubelt werden darf nur bis 22 Uhr



Wenn die deutsche Nationalmannschaft wieder einen Ball nach dem
anderen ins Tor versenkt, ist das Freudengebrüll wohl kaum zu
bändigen. Wer in einem Mietshaus wohnt, darf sich ab 22 Uhr
allerdings nur noch in Zimmerlautstärke freuen. Verstummen die
Freudenschreie und die Vuvuzelas bis dahin nicht, kann der Vermieter
bei wiederholten Verstößen die Kündigung aussprechen.

Tipp: Unabhängig von den juristischen Entscheidungen kommt
Rücksicht gegenüber dem Nachbarn immer gut an. Am besten einigen Sie
sich vor der Grillparty und treffen Absprachen, mit denen alle
zufrieden sind. Laden sie doch die Hausbewohner zum Grillen und
Fußballgucken ein. Wer sich ein leckeres Würstchen oder ein saftiges
Steak schmecken lässt, wird sich wohl kaum beschweren.

Textabdruck nur bei redaktionellem Hinweis und Verlinkung auf das
Immobilienportal Immonet.

Originalmeldung:

http://www.immonet.de/service/em-2012.html



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Birgit Schweikart
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Datum: 06.06.2012 - 14:23 Uhr
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