Das Finanzamt erbt mit:

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Steuerbestimmungen nach dem Tod



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(firmenpresse) - sup.- Bei einem Trauerfall in der Familie kommt auf die nahen Angehörigen meistens eine Menge Organisationsaufwand und Papierkrieg zu. Zu den Institutionen, die in dieser Situation zunächst nicht unbedingt im Fokus des Interesses stehen, zählen sicherlich die Finanzbehörden. Aber Fakt ist, dass beim Sterben und Vererben das Thema Steuern eine maßgebliche Rolle spielt. Rund 3,4 Mrd. Euro an Erbschaftssteuer wurden nach der letzten Erhebung des Statistischen Bundesamtes allein im Jahr 2010 fällig. Hinzu kommt eine Summe von 1,2 Mrd. Euro Schenkungssteuer für Beträge, die bereits zu Lebzeiten übertragen wurden, meistens an die Kinder. Insgesamt gab es 2010 in Deutschland rund 140.000 Fälle von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen, die die Freibeträge für Vermögensübertragungen überschritten und das Finanzamt auf diese Weise zum Miterben machten.

Wer sich mit seiner Nachlassplanung beschäftigt, sollte diese Freibeträge für die unterschiedlichen Verwandtschaftsgrade ebenso kennen wie die jeweiligen Steuersätze. Seit 2009 können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro erben, ohne dass darauf Steuern erhoben werden. Bei Kindern und Stiefkindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro, bei Enkeln 200.000 Euro, und wenn Eltern oder Großeltern zu Erben werden, verringert sich diese Grenze auf 100.000 Euro. Bei den Erbschaftssteuersätzen, deren Höhe sich nach dem Erbvolumen richtet, werden Ehepartner, Kinder und Enkel gleich behandelt. Für sie gilt bis zu einem zu versteuernden Erwerb von 75.000 Euro (nach Freibetrag) ein Einstiegssatz von sieben Prozent, der dann in gestaffelten Schritten bis auf 30 Prozent ansteigt. Für die anderen Verwandten verläuft die Staffelung der Steuersätze von 15 bis 43 Prozent, insbesondere müssen beispielsweise Geschwister bei einem Betrag von über 600.000 Euro rund ein Drittel in Form von Erbschaftssteuer abgeben. Bei Erben bzw. Vermächtnisnehmern ohne Verwandtschaftsbezug beginnt der Steuersatz sofort bei 30 Prozent und steigert sich schnell auf die Hälfte des Erworbenen.



Nicht nur beim Vererben von Millionen-Beträgen ist es für den Erblasser empfehlenswert, sich über diese Steuerbestimmungen und auch über die Rolle der so genannten Pflichtteile kompetent beraten zu lassen. So wird gewährleistet, dass der Nachlass wunschgemäß den einzelnen Erben zukommt und dass absehbare Steuerabzüge bereits bei der testamentarischen Aufteilung gebührend berücksichtigt werden. Spezialisierte Dienstleister wie z. B. die Deutsche Nachlass (www.deutsche-nachlass.de). können durch ihre Hilfestellung zu Lebzeiten dazu beitragen, dass im Erbfall Enttäuschungen durch unerwartete Abzüge sowie rechtliche Streitereien über die Anteile vermieden werden.


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Datum: 11.06.2012 - 14:40 Uhr
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