Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
ID: 657247
Mietwagentest im Ententeich
LG Osnabrück, Az. 12 O 2221/11
Hintergrundinformation:
Viele Automietverträge enthalten eine Klausel, nach der der Mieter - meist gegen Aufpreis - von einer Haftung für selbstverschuldete Unfälle freigestellt wird. Teilweise wird er aber vertraglich dazu verpflichtet, bei grober Fahrlässigkeit den Schaden dennoch zu zahlen. Ein wichtiges Urteil dazu hat der Bundesgerichtshof im letzten Herbst gefällt: Danach sind Klauseln in Kfz-Mietverträgen unwirksam, nach denen der Mieter bei grober Fahrlässigkeit pauschal den gesamten Unfallschaden tragen muss. Er muss sich vielmehr entsprechend seinem Verschulden an den Kosten beteiligen (BGH, Az. VI ZR 46/10). Der Fall: Der Mieter eines SUV (Sport Utility Vehicle - sportlicher Geländewagen) hatte die Geländeeignung seines Mietwagens besonders gründlich testen wollen. Er fuhr damit durch einen Teich - und da es beim ersten Mal so gut klappte, auch noch zurück. Dies war für das teure Vehikel jedoch zu viel des Guten: Der Motor saugte Wasser statt Luft an, das Fahrzeug blieb im Teich mit Motorschaden liegen. Der Mieter machte sich in finanzieller Hinsicht jedoch keine Sorgen: Hatte er doch im Mietvertrag eine Klausel unterschrieben, nach der er im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls von jeder Haftung befreit war. Außerdem verwies er auf die Werbespots des bayerischen Autoherstellers: Darin sei schließlich auch zu sehen, wie dieses Auto durch Teiche fahre. Das Mietwagenunternehmen sah dies ganz anders: Mit einem SUV dürfe man nicht auf unbefestigten Straßen fahren - und schon gar nicht durch Gewässer unbekannter Tiefe. Da der Mann grob fahrlässig gehandelt habe, müsse er den gesamten Schaden tragen - über 10.000 Euro. Als er nicht zahlte, wurde er zunächst auf die Hälfte verklagt. Das Urteil: Das Gericht hielt es nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung mit dem Bundesgerichtshof und war für eine Aufteilung des Schadens. Den beiden Parteien wurde ein Vergleich nahegelegt, dem diese schließlich zustimmten: Der Mieter hatte demnach 4.000 Euro und 60 Prozent der Anwalts- und Verfahrenskosten zu tragen.
Landgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 21.02.2012, Az. 12 O 2221/11
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Datum: 12.06.2012 - 11:30 Uhr
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