Maklerprovision - Irrtümer und Missverständnisse
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unterzeichnet - der Makler verlangt seine Provision. Oft kommt es an
dieser Stelle zu Irritationen und Streitfällen, denn Mieter oder
Käufer von Immobilien haben nicht selten falsche Vorstellungen davon,
wann eine Maklerprovision zu zahlen ist und wann nicht. Das
Immobilienportal Immonet hat die häufigsten Irrtümer
zusammengestellt.
Muss ein Makler-Vertrag vorliegen?
Viele Käufer oder Mieter gehen irrtümlich davon aus, dass zwischen
Makler und Verkäufer bzw. Vermieter ein Vertrag vorliegen muss. Das
ist aber nicht erforderlich, damit ein Makler seine Courtage geltend
machen kann. Der § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt,
dass es für die Provisionsverpflichtung eines Käufers gegenüber dem
Makler nicht auf einen Vertrag ankommt. Der Makler muss lediglich
nachweisen, dass es seiner Tätigkeit zu verdanken ist, dass der Kauf-
oder Mietvertrag zustande gekommen ist.
Muss eine Provisionsvereinbarung vorhanden sein?
Wie beim Makler-Vertrag bedarf es keiner ausdrücklichen
Provisionsvereinbarung im Vorfeld. Der Kunde geht bereits dann eine
Provisionsverpflichtung ein, wenn im Exposé der Hinweis auf eine
Makler-Provision gegeben wird und der Kunde vom Makler weitere
Informationen anfordert. Gezahlt werden muss am Ende aber nur, wenn
Kauf- oder Mietvertrag tatsächlich unterzeichnet sind.
Ist die Makler-Provision abhängig vom Aufwand?
Die Höhe der Provision ist nicht vom Arbeitsaufwand des Maklers
abhängig. Die Makler-Provision ist nämlich nicht durch den
Arbeitsaufwand begründet, sondern dadurch, dass die Bemühungen des
Maklers den Geschäftsabschluss ermöglicht haben. Laut Gesetz muss der
Makler den Nachweis über die Vermittlung des Miet- oder Kaufobjektes
erbringen. Es reicht also aus, wenn der Makler dem Kunden Objekt und
Verkäufer nennt. Weitere Dienstleistungen sind nicht erforderlich,
damit der Makler am Ende eine Rechnung stellen darf.
Wohnung ohne Makler?
Wer die Maklerprovision für eine Immobilie umgehen möchte, sollte
den Vermieter oder Eigentümer direkt ansprechen und darauf achten,
dass ein Makler außen vor gelassen wird. In jedem Fall müssen Käufer
oder Mieter nachweisen können, dass sie ohne vorherigen Maklerkontakt
die Verkaufs- oder Vermietungsabsicht kannten. Es reicht nicht, dass
sie das Haus oder den Eigentümer kannten.
Der Maklervertrag läuft vor Kauf-/Miet-Vertragsabschluss ab
Selbst wenn der Maklervertrag zwischen Vermieter bzw. Verkäufer
und dem Makler bei Vertragsunterzeichnung ausgelaufen ist, darf
dieser seine Provision einfordern. Juristisch entscheidend ist, dass
die Bemühungen des Maklers "mitursächlich" waren für die
Vertragsunterzeichnung. Dabei ist es in der Rechtsprechung nicht ganz
eindeutig, wie viel Zeit zwischen Maklertätigkeit und
Vertragsabschluss liegen darf. Zwar hat der Bundesgerichtshof einen
Zeitraum von einem Jahr festgelegt, in dem ein Zusammenhang zwischen
Maklertätigkeit und Vertragsabschluss vermutet werden kann. Im
Einzelfall können die Fristen aber erheblich länger sein. Das ist vor
allem bei größeren Objekten - wie der Entwicklung eines
Einkaufszentrums - der Fall. Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen,
dass selbst nach neun Jahren noch eine Ursächlichkeit hergestellt
werden kann.
Mehrere Makler = mehr Provision?
Sind mehrere Makler im Spiel, kann es sein, dass am Ende jeder
rechtmäßig auf eine Provision besteht. Probleme zeichnen sich ab,
wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer jeweils einen Makler
eingeschaltet haben. Dann sollten die Beteiligten die Provisionsfrage
direkt und vorab mit den Vermittlern klären. Mithilfe von
Freistellungsvereinbarungen verhindert, dass man am Ende doppelte
Kosten hat. Vorsicht ist immer geboten, wenn man es beim gleichen
Objekt nacheinander mit mehreren Maklern zu tun hat. Unter Umständen
könnte eine doppelte Provisionspflicht bestehen. Das Gericht
entscheidet das immer nur für den Einzelfall.
Provisionspflicht auch bei neuem Vertragsunterzeichner
Die Versuchung ist groß: Man interessiert sich für ein Objekt,
führt sämtliche Gespräche mit dem Makler - und lässt am Ende den
Lebensgefährten die abschließenden Verträge unterzeichnen. Doch so
einfach lässt sich die Provisionsverpflichtung nicht umgehen. Auch
wenn der Lebensgefährte als Käufer oder Mieter den Vertrag
unterschreibt, wird eine Provision fällig.
Geplatzte Verträge
Wenn ein Kaufvertrag oder Mietvertrag nach der Unterzeichnung
platzt, muss der Makler die Provision in der Regel nicht
zurückzahlen. Entscheidend ist allein, dass der Hauptvertrag
unterschrieben wurde. Eine Umsetzung ist nicht erforderlich, um die
Provision zu rechtfertigen. Wenn die Parteien den Vertrag zum
Beispiel einvernehmlich auflösen, behält der Makler sein Honorar.
Ausnahme: Der Vertrag wurde unwirksam abgeschlossen. Das könnte der
Fall sein, wenn der Verkäufer einen Kaufvertrag wegen arglistiger
Täuschung anfechten kann. Hat der Käufer falsche finanzielle
Verhältnisse vorgegaukelt und kann anschließend nicht zahlen, wäre
der Vertrag nichtig, ebenso wie die Grundlage für die
Maklerprovision.
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http://www.immonet.de/service/maklerprovision-tipps.html
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Datum: 22.06.2012 - 09:38 Uhr
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