BGH-Urteil zu Bestechlichkeit vonÄrzten / Statement von Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer
ID: 665316
Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit zu Recht, dass
der freiberuflich tätige Kassenarzt weder Angestellter noch
Funktionsträger einer öffentlichen Behörde ist. Der Bundesgerichtshof
hebt damit auf die besondere, freiberufliche Stellung des Arztes ab.
Dieser werde aufgrund der individuellen, freien Auswahl des
Versicherten tätig. Das Arzt-Patienten-Verhältnis wird, so stellen
die Richter des Bundesgerichtshofes fest, wesentlich vom persönlichen
Vertrauen und der Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet, die der
Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzogen
ist", sagte der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Frank Ulrich
Montgomery.
Erst jüngst hatte der 115. Deutsche Ärztetag in Nürnberg sich
vehement gegen eine weitere Verrechtlichung des Arztberufes
ausgesprochen und auf die Gefahren hingewiesen, die mit einer
Degradierung von Ärztinnen und Ärzten zu Erfüllungsgehilfen und
Beauftragten der Krankenkassen verbunden gewesen wären. Ärzte wären
dann gezwungen gewesen, bei jedem Rezept, jeder Therapieentscheidung,
jeder Arbeitsunfähigkeit und jeder Überweisung die Interessen der
Patienten gegenüber denen der Krankenkassen abzuwägen.
Der Bundesgerichtshof führt nun in seinem Urteil aus, dass die
Verordnung eines Arzneimittels zwar den gesetzlichen
Leistungsanspruch auf Sachleistung konkretisiert, dass dieser aber
untrennbar Bestandteil der ärztlichen Behandlung ist und sich
innerhalb des "personalgeprägten Vertrauensverhältnisses" zwischen
Versicherten und Arzt vollzieht. Der Bundesgerichtshof stellt
abschließend fest: "Die Einbindung des Vertragsarztes in das System
öffentlich gelenkter Daseinsfürsorge verleiht der vertragsärztlichen
Tätigkeit nicht den Charakter hoheitlich gesteuerter
Verwaltungsausübung."
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Datum: 22.06.2012 - 13:28 Uhr
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