Online-Shops müssen nachbessern

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Pflicht ab 1. August: Button-Lösung für mehr Transparenz beim Einkauf im Internet / Aber: Auf Käufer lauern weitere Online-Shopping-Fallen



COMPUTERBILD ist die auflagenstärkste deutsche Computerzeitschrift und die meistverkaufte in ganz EuCOMPUTERBILD ist die auflagenstärkste deutsche Computerzeitschrift und die meistverkaufte in ganz Eu

(firmenpresse) - Zu teuer, zu spät, kaputt - nicht immer verläuft das Online-Shopping wie erhofft. Überraschende Zusatzkosten, lange Lieferzeiten und defekte oder falsche Artikel vermiesen mitunter den Spaß am Kauf per Mausklick. Die Fachzeitschrift COMPUTERBILD zeigt, wie sich Kunden vor Online-Shopping-Fallen schützen und wo die Shops bis 1. August nachbessern müssen (Heft 15/2012, ab Samstag am Kiosk).

Online-Shopping ist beliebt: Millionen Deutsche kaufen im Internet. Doch viele tappen bereits beim Bestellen in die erste Einkaufsfalle. So versuchen Shop-Betreiber oft, den Kunden unnötige Zusatzleistungen unterzujubeln - etwa per vorab ausgewählter Garantieverlängerung oder Transportversicherung. Wer den Warenkorb nicht genau prüft und unnötige Optionen entfernt, zahlt drauf. Mehr Transparenz soll die sogenannte Button-Lösung bringen: Ab 1. August müssen Online-Shops laut deutschem Recht den Komplettpreis des Artikels inklusive aller weiteren Kosten übersichtlich vor dem Absenden der Bestellung anzeigen. Erfolgt ein Kauf per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss dieser Button eindeutig beschriftet sein - zum Beispiel mit "zahlungspflichtig bestellen".

COMPUTERBILD empfiehlt Kunden zudem, sich über ihre Rechte beim Online-Kauf zu informieren, beispielsweise im Falle einer Rücksendung. Macht ein Käufer von seinem Rückgaberecht Gebrauch und schickt den Artikel innerhalb von 14 Tagen zurück, muss der Händler zusätzlich zum Produktpreis auch die Hin- und Rücksendekosten erstatten. Einige Online-Händler schließen dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus - zu Unrecht. Ebenso ist es Sache des Händlers, wenn Schäden beim Versand auftreten. Die AGB-Klausel des Lieferdienstes Hermes etwa, dass Schadensersatzansprüche verfallen, wenn der Schaden nicht schon beim Empfang gemeldet wird, ist ungültig.

Ohnehin empfiehlt es sich, Lieferungen genau zu kontrollieren. Sendet der Händler statt eines neuen Geräts einen Artikel mit deutlichen Spuren früherer Nutzung, liegt klar ein Mangel vor. Dann gilt es, dem Verkäufer eine schriftliche Frist zu setzen, das richtige Produkt zu liefern. Alternative: Das Gebrauchtgerät behalten und den Kaufpreis angemessen mindern oder innerhalb von zwei Wochen per Widerruf vom Kauf zurücktreten. Weitere Online-Shopping-Fallen und Tipps, wie sich diese vermeiden lassen, liefert die aktuelle Ausgabe der COMPUTERBILD.



Mehr Tipps auch unter www.computerbild.de/it-security

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Datum: 28.06.2012 - 17:20 Uhr
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