Im Krankenhaus oder auf Kur: Zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe?
Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wer krank ist und sich stationär im Krankenhaus oder in einer Kurmaßnahme befindet, denkt in erster Linie daran, schnell wieder gesund zu werden. Doch während der Abwesenheit muss auch der Haushalt weitergeführt werden. Gibt es dort ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, finanzieren die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe.
Bei Bewilligung des Antrags erhält man Hilfe für alle Tätigkeiten im Haushalt, von der Reinigung der Wohnung sowie der Kleidung und Wäsche über die Zubereitung von Mahlzeiten bis zur Betreuung von Kindern. Solange der Versicherte krank ist und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, gibt es keine zeitliche Befristung für die Hilfe.
Wer diese Aufgaben stattdessen lieber einer Person aus dem Verwandtenkreis anvertrauen möchte, dem zahlt die Krankenkasse nichts. Nur die Fahrtkosten und der Verdienstausfall des Verwandten können erstattet werden, sofern die Beträge im Vergleich mit den Kosten für eine zugewiesene Haushaltshilfe nicht unangemessen sind.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrau-ens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.
Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern sie vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.
Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z. B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
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Datum: 29.06.2012 - 10:11 Uhr
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Freigabedatum: 29.06.2012
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