D.A.S. Stichwort des Monats Juli: Pflichtmitgliedschaft in der IHK
Die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbebetrieben in der IHK gilt weiterhin als rechtmäßig
Fall 1: Verstoß gegen das Grundgesetz?
Eine Versicherungsmakler-GmbH hatte sich geweigert, die Beiträge zur IHK zu zahlen. Nach Ansicht des Betriebes bedeute die Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in der IHK einen Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die Grundrechte der Vereinigungs- und Berufsfreiheit. Eine Pflichtmitgliedschaft sei unnötig, die entsprechenden Aufgaben könnten auch durch den Staat oder freiwillige Unternehmensverbände wahrgenommen werden. Der Streit ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses schloss sich nicht der Meinung der GmbH an. Schon 1962 habe das Bundesverfassungsgericht die Pflichtmitgliedschaft als verfassungsgemäß betrachtet. Es gäbe keinen Grund, von dieser Ansicht jetzt abzuweichen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Grundgesetz eine Abschaffung der althergebrachten Kammer-Organisationen zum Zweck gehabt habe. Die gesetzlichen Aufgaben der Kammern als Mittler zwischen Wirtschaft und Staat könnten am besten mit Hilfe einer Pflichtmitgliedschaft erfüllt werden. Die Belastung der Unternehmen mit einem Pflichtbeitrag diene dem Gemeinwohl; seine Höhe sei durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränkt.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.7.1998, Az. 1 C 32.97
Fall 2: Beteiligung der IHK an Regionalflughafen
Verschiedene Mitglieder der IHK Trier hatten die Zahlung der IHK-Beiträge verweigert. In einem Fall ging es z. B. um einen Jahresbeitrag in Höhe von 21.291,90 Euro, der zum Großteil aus Umlagen bestand - der Grundbeitrag lag bei 690 Euro. Das Unternehmen sah sich in seiner grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt. Zusätzlich rügte es, dass sich die IHK Trier von ihren gesetzlichen Aufgaben entfernt habe: Die IHK hatte sich an einem Radiosender und am Flughafen Bitburg finanziell beteiligt.
Das Gericht entschied auch hier zu Gunsten des Pflichtbeitrages. Zwar werde durch die gesetzliche Beitragspflicht in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil die IHK Aufgaben wahrnehme, die ihr gesetzlich zugewiesen worden seien. Die Mitglieder hätten allerdings einen Anspruch darauf, dass die IHK bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich vorgegebenen Grenzen einhalte. Die Beteiligung an einer Flughafen-Betriebsgesellschaft sei noch von den Aufgaben der IHK umfasst, weil dadurch die örtliche Infrastruktur für alle Unternehmen gefördert werde. Die Beteiligung an dem Radiosender habe einen derart geringfügigen Umfang gehabt, dass es keine Auswirkungen auf die Beiträge gegeben habe.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.09.2010, Az. 6 A 10282/10.OVG
Fall 3: Ltd. als Ausweg?
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um eine nach englischem Recht gegründete private Kapitalgesellschaft in Form einer Limited mit Niederlassung in Deutschland ging. Die Ltd. bzw. ihre Inhaber weigerten sich, IHK-Beiträge zu zahlen - hier werde gegen die europarechtlich geregelte Niederlassungsfreiheit verstoßen, auch bestehe Anspruch auf eine Beitragsbefreiung, da man nicht im deutschen Handelsregister eingetragen sei. Das Gericht sah dies anders: Die im EG-Vertrag geregelte Niederlassungsfreiheit sei nicht verletzt. Gegen das Verbot zur Diskriminierung ausländischer Unternehmen werde nicht verstoßen, weil die in einem Kammerbezirk ansässigen in- und ausländischen Unternehmen ja gerade gleich behandelt und gleichermaßen zum Beitrag herangezogen würden. Auch sei die Beitragsbelastung so gering, dass sie die Niederlassung ausländischer Unternehmen in Deutschland nicht erschwere. Zwar könnten nach § 3 IHK-Gesetz Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen vom Beitrag befreit werden, wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen seien. Hier sei die Ltd. jedoch verpflichtet gewesen, sich eintragen zu lassen - und aus einem Rechtsverstoß könne kein Anspruch auf Vorteile abgeleitet werden. Im Übrigen könne man die bestehende Eintragung der Ltd. ins Register beim Company House in Cardiff mit einer deutschen Handelsregister-Eintragung gleichsetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 07.11.2006, Az. 9 E 793/05
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Datum: 02.07.2012 - 09:30 Uhr
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