Produktpiraterie: ACTA zu den Akten
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Produktpiraterie: ACTA zu den Akten
Für Deutschland ändert sich indes wenig. Denn ACTA hätte lediglich bereits existierende Elemente des deutschen Urheber- und Markengesetzes sowie des Strafgesetzbuchs, die die Bekämpfung von Verletzungen geistiger Eigentumsrechte betreffen, kombiniert. Wirkliche Neuerungen enthielt der ACTA-Entwurf nur für die digitale Welt, beispielsweise was das illegale Herunterladen und Verteilen von Liedern oder Filmen angeht. So sollten Onlineanbieter gezwungen werden können, einem Rechteinhaber Informationen zu geben, anhand derer ein Rechteverletzer hätte identifiziert werden können. Das Problem, dass die Anbieter digitaler Inhalte in Folge solcher Urheberrechtsverletzungen immense Schäden erleiden können, bleibt somit weiter ungelöst.
ACTA wäre der kleinste gemeinsame Nenner für internationale Standards bei der Bekämpfung der Produktpiraterie gewesen; den Unterzeichnerstaaten hätte das Abkommen bei der Ausgestaltung der Regeln
Dr. Oliver Koppel
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Datum: 04.07.2012 - 16:46 Uhr
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