Flexibilität bei Finanzierungsangeboten - Die Bank muss nicht immer im Vorteil sein

Flexibilität bei Finanzierungsangeboten - Die Bank muss nicht immer im Vorteil sein

ID: 674268

Im Bereich der Finanzierungsmodelle haben Banken weitere Angebote entwickelt, neben den klassichen Darlehensformen, die eine maximale Flexibilität ermöglichen.



(PresseBox) - Die Finanzierung einer Existenzgründung oder -erweiterung in der Gesundheitswirtschaft stellt immer eine wirtschaftliche Disposition für den betroffenen Arzt, Zahnarzt oder Apotheker dar. Anlässlich einer aktuellen Entscheidung zur Wirksamkeit von Zinsklauseln werden nachfolgend zwei gängige Finanzierungsmodelle-dargestellt.
Modell 1: Zins-Cap-Darlehen
Sogenannte Zins-Cap-Darlehen sind variabel verzinsliche Investitionsdarlehen. Der Zinssatz wird nicht auf mehrere Jahre, sondern nur auf wenige Monate festgesetzt. Danach erfolgt die erneute Anpassung anhand eines kurzfristigen Zinssatzes. Gegen einen deutlichen Zinsanstieg wird das Darlehen durch eine Zinsobergrenze (Cap) abgesichert. Einen solchen Cap gibt es auch in der umgekehrten Richtung: Untergrenze bei stark fallenden Zinsen. Für die Vereinbarung der Zinsobergrenze ist eine Zinsbegrenzungsprämie (Cap-Prämie) zu zahlen. Bei einem Zins-Cap-Darlehen ist eine vorzeitige Rückzahlung durch beliebige Sondertilgungen möglich, was für den Kreditnehmer Flexibilität bedeutet. Gleichzeitig ist durch die Vereinbarung einer Zinsobergrenze das Zinsrisiko beschränkt. Ein weiterer Vorteil ist, dass Kreditnehmer von eventuell fallenden Zinsen profitieren. Zum Zins-Cap-Darlehen gibt es eine aktuelle Entscheidung zur Wirksamkeit von Zinsklauseln, die für viele Darlehensnehmer mit vergleichbaren Vereinbarungen relevant sein könnte.
Praxisfall
Das Landgericht Duisburg hat im Dezember 2011 entschieden: Banken müssen bei der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes in Darlehensverträgen die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen der Zinssatz geändert werden kann. Ist das nicht der Fall, kann der geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz oder darunter reduziert werden. Nach diesem Urteil soll eine Bank einem Apotheker zu viel berechnete Zinsen und Gebühren von mehr als 230.000 Euro zurückzahlen. Der Apotheker schloss im Jahr 1997 zwei Darlehensverträge über einen Nennbetrag von jeweils 700.000 Euro ab. Vereinbart wurde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent (Zins-Cap-Gebühr) sowie ein variabler Zinssatz in Höhe von zunächst 4,95 Prozent. Die Bank war im Rahmen der Vereinbarungen berechtigt, den Zinssatz bei einer Änderung des Geld- und Kapitalmarkts innerhalb einer definierten Ober- und Untergrenze zu senken oder zu erhöhen. Maßgeblich sollte der jeweils von der Bank festgesetzte Zinssatz sein.


Bei einer vorzeitigen Verlängerung wurden die Darlehensbedingungen nicht wesentlich verändert. Neben der Anpassung der Zinsunter- und Zinsobergrenze wurde erneut eine einmalige Zins-Cap-Prämie von 1,5 Prozent sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1 Prozent erhoben. Die Darlehensbedingungen sollten aus der ursprünglichen Vereinbarung ihre Gültigkeit behalten. Im Dezember 2009 erfragte sich der Apotheker bei der Bank die konkreten Kriterien der Zinsanpassung und ließ diese von einem Kreditsachverständigen überprüfen. Dieser gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Apotheker Zinsen und Gebühren in Höhe von 242.210 Euro zu viel gezahlt hatte. Der Apotheker verlangte die Rückzahlung dieses Betrags. Die Bank berief sich darauf, dass bereits Verjährung eingetreten sei, und vertrat die Auffassung, dass zumindest der als Untergrenze vereinbarte Mindestzinssatz gelten müsse.
Formverstoß
Das Landgericht Duisburg gab dem Apotheker weitgehend Recht. Lediglich die Vereinbarung über die gerichtlich zurückgeforderte Bearbeitungsgebühr von 1 Prozent hielt das Gericht für wirksam. Die restlichen Regelungen in den Darlehensverträgen seien wegen Verstoßes gegen Formvorschriften für Verbraucherdarlehensverträge unwirksam:
1. Aus dem Vertrag werde nicht hinreichend deutlich, wann eine Anpassung des Zinssatzes vorgenommen werden kann.
2. Die Vereinbarungen lassen nicht erkennen, wie eine etwaige Anpassung der Zinsbeträge umgesetzt werden soll.
Nachdem die Regelungen unwirksam sind, habe der Apotheker nur den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 Prozent geschuldet. Soweit eine Anlehnung an Referenzzinssätze im relevanten Zeitraum sogar einen Zinssatz unter 4 Prozent ergebe, muss auch dieser berücksichtigt werden. Zu viel berechnete Zinsen muss die Bank erstatten, es bestehe kein Anspruch auf die Zins-Cap-Gebühr. Auch die Einrede der Verjährung ließ das Gericht nicht gelten, da die konkrete Zinsanpassung für den Apotheker erst nach Erhalt der Mitteilung darüber erkennbar gewesen sei.
Das Zins-Cap-Darlehen ist in der Gesundheitsbranche ein beliebtes Finanzierungsmodell. Es empfiehlt sich, die Zinsanpassungen und Zinsberechnungen zu kontrollieren und ähnlich allgemein gehaltene Zinsanpassungsklauseln wirtschaftlich sowie juristisch prüfen zu lassen. Obwohl die Bank gegen das Urteil Berufung eingelegt hat und dieses noch nicht rechtskräftig ist, dürfte die Entscheidung relevant für alle Darlehensnehmer mit vergleichbaren Vereinbarungen sein. Auch in vorangegangenen Entscheidungen bestätigte die Rechtsprechung mehrfach, dass Banken variable Zinsklauseln nur dann verwenden dürfen, wenn diese dem Transparenzbedürfnis des Kunden Rechnung tragen.
Modell 2: Förderkredite
Zinsgünstige Finanzierungsmodelle bieten auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie die Förderbanken der Bundesländer. Sowohl für Gründung als auch für Erweiterungen stehen verschiedene Programme bereit.
Insbesondere bei einer Existenzgründung stellen Förderkredite meistens die kostengünstigste Variante dar. Aufgrund der Refinanzierung der bereitgestellten Finanzmittel durch die KfW Bankengruppe und die Förderbanken der Länder können von den Hausbanken deutliche Zinsverbilligungen gewährt werden. Zudem übernimmt die Förderbank einen Teil des Ausfallrisikos der jeweiligen Hausbank (Haftungsfreistellung), was sich ebenfalls günstig auf die Konditionen auswirkt.
Nachteilig bei dieser Art der Finanzierung erscheint, dass Sondertilgungen ? meist gern genutzter Produktbestandteil ? in der Regel nicht möglich sind. Nähere Informationen zum Angebot der Förderbanken finden Sie auf der Website der KfW (www.kfw.de) sowie der einzelnen Förderbanken der Länder.
FAZIT:
?Bei der Wahl des optimalen Finanzierungsmodells sollte ein kompetenter Partner zurate gezogen werden. Vor allem hinsichtlich der Zinsklauseln gibt es für Laien nicht erkennbare Fallstricke.?
PraxisTIPP:
Bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist zu beachten, dass regelmäßig die laufzeitabhängig vereinbarte Zinssicherungsgebühr (Cap-Gebühr) anteilig von der Bank zurückgewährt werden muss. Hierauf sollte bei vorzeitiger Tilgung hingewirkt und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Autor: Julian Weiss, Rechtsanwalt bei Ecovis in München, julian.weiss@ecovis.com
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Datum: 05.07.2012 - 09:00 Uhr
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