Artikelserie Mobbing im Arbeitsrecht

Artikelserie Mobbing im Arbeitsrecht

ID: 675151

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin beantworten die wichtigsten praxisrelevanten Fragen rund um das Thema Mobbing



Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander BredereckFachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

(firmenpresse) - Mobbing ist im Arbeitsrecht ein anerkannter Begriff. Wer gemobbt wird, dem sprechen die Arbeitsgerichte bisweilen fünfstellige Summen als Schadensersatz zu. Obwohl Mobbing arbeitsrechtlich eindeutig verboten ist und Schadensersatzansprüche auslöst, gibt es rund ums Mobbing trotzdem viele Fragen. Die Autoren Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor beantworten in einer Artikelserie die wichtigsten Fragen zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Mobbing.

1. Was ist Mobbing?
2. Was ist Bossing? Wo liegt der Unterschied zum Mobbing?
3. Wo liegt der Unterschied zwischen Mobbing und sexueller Belästigung?
Heute: 4. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, wenn ihn Kollegen mobben?
5. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegen seine ihn mobbenden Kollegen?
6. Wen sollte der gemobbte Arbeitnehmer verklagten?
7. Welche Voraussetzungen hat ein Schadensersatzanspruch wegen Mobbing? Wann sprechen die Gerichte Schmerzensgeld zu?
8. Wie viel Schmerzensgeld kann der Arbeitnehmer realistischer Weise vor Gericht durchsetzen?

4. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, wenn ihn Kollegen mobben?

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Deshalb hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass etwas unternommen wird, damit das Mobbing aufhört. In aller Regel hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Störer entlassen oder abgemahnt wird. In den meisten Fällen ist der Arbeitgeber es dem Mobbingopfer schuldig, auf den Störer so lange einzuwirken (mit Mitarbeitergesprächen, Coaching, Abmahnung etc.), bis dieser mit dem Mobbing aufhört. Sollte dies nichts bewirken, weil der Mitarbeiter oder der Vorgesetzte weiter Mobbing oder Bossing betreibt, hat der betroffene Mitarbeiter sogar einen Anspruch auf Versetzung oder im Extremfall sogar auf Kündigung des Störers (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 593/06).



Wenn dem Arbeitgeber das Problem bekannt ist und dieser dennoch nichts unternimmt, um den betroffenen Arbeitnehmer wirksam vor dem Mobbing oder dem Bossing zu schützen (und wenn der Arbeitnehmer durch das Mobbing nachweisbar einen Schaden erleidet) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein angemessenes Schmerzensgeld als Schadensersatz verlangen.

Zusammengefasst kann man sagen, dass der Arbeitnehmer:

1. Einen Anspruch auf wirksamen Schutz vor Mobbing gegen den Arbeitgeber hat und

2. Wenn er nicht wirksam vor Mobbing oder Bossing geschützt wird, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber.

Zur kompletten Serie gehen Sie bitte auf www.arbeitsrechtler-in.de/mobbing-in-berlin.html.

27.10.2011

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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