Gebäudeversicherung - welche Pflichten hat der Hauseigentümer?
Die Gebäudeversicherung leistet, wenn sich durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm ein Schaden ereignet hat. Allerdings muss man als Hauseigentümer auch eine Menge berücksichtigen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Nach dem Schadenübernimmt die Gebäudeversicherung die Dachdeckerkosten(firmenpresse) - Die Gebäudeversicherung schützt die eigenen vier Wände gegen Gefahren des Alltages wie z. B. Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel. Damit im Schadensfall der Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung nicht gefährdet wird, muss der Hauseigentümer diverse Pflichten erfüllen. Dabei handelt es sich um sogenannte Obliegenheiten. Diese sind Bestandteil der Versicherungsbedingungen und gelten sowohl während der gesamten Laufzeit als auch im Schadensfall. Wird hiergegen verstoßen, kann die Gebäudeversicherung im Schadensfall leistungsfrei bleiben. Allerdings nur, wenn ein Schaden sich nachweislich aus der Verletzung der Obliegenheitspflichten ergibt.
Wenn die Gebäudeversicherung abgeschlossen wird, ist der Hauseigentümer verpflichtet, sein Haus in einem einwandfreien Zustand zu halten. Das bezieht sich insbesondere auf die wasserführenden Einrichtungen und das Dach. Schnell kann ein korrodiertes Rohr zu einem Wasserschaden führen. Auch ein schon angeschlagenes Dach wird dem nächsten größeren Sturm wenig Widerstand bieten - ein größerer Schaden ist fast immer die Folge. In solchen Fällen wird die Gebäudeversicherung die Ursache prüfen, das wirkt sich erheblich auf den Versicherungsschutz aus.
Ein leer stehendes Gebäude stellt ein besonderes Risiko für die Gebäudeversicherung dar. Allerdings muss differenziert werden, ob sich ein Haus in einer Renovierungsphase befindet oder tatsächlich nicht mehr genutzt werden soll. Hier unterscheiden im Schadensfall die Gerichte, wenn der Rechtsstreit mit der Gebäudeversicherung nicht abwendbar ist. Ungenutzte Gebäude müssen vor allem gegen die Gefahren eines Wasserrohrbruches gesichert werden. Durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen muss ferner verhindert werden, dass ein unbefugter Zutritt nicht möglich ist. Nicht selten ist es der Fall, dass Kinder in ein leer stehendes Haus eingedrungen sind und dort Feuer gelegt haben. In einem solchen Fall wird die Schadensersatzleistung der Gebäudeversicherung ausbleiben.
Behördliche und gesetzliche Auflagen müssen unbedingt für den Schutz der Gebäudeversicherung eingehalten werden. Das betrifft vor allem aktuell Gebäudebesitzer in Rheinland-Pfalz. Dort werden ab Mitte Juli für alle Bestandsbauten Rauchmelder vorgeschrieben. Für den Schutz durch die Gebäudeversicherung ist die Installation unerlässlich. Im Brandfall kann die Gebäudeversicherung die Übernahme des Schadens ablehnen, wenn sich herausstellt, dass keine Rauchmelder installiert waren.
Kommt es erst einmal zum Schadensfall, etwa weil der Sturm das Dach teilweise beschädigt hat, muss die Gebäudeversicherung darüber unverzüglich informiert werden. Wichtig ist vor allem, dass durch die Gebäudeversicherung der Schaden begutachtet werden kann. Eine vorschnelle Reparatur wirkt sich schädlich auf den Versicherungsschutz aus. Die weitere Ausbreitung des Schadens ist wiederum notwendig. Ein Provisorium für das beschädigte Dach zur Schadensminderung kann ohne Weiteres vorgenommen werden. Schließlich soll es bis zur vollständigen Reparatur ja nicht ins Haus hineinregnen. Die Gebäudeversicherung kann bei der Schadensmeldung auch einen Handwerker empfehlen. Das ist nur von Vorteil, denn durch eine bestehende Zusammenarbeit mit der Gebäudeversicherung, kann man davon ausgehen, dass mit dem empfohlenen Handwerker bereits positive Erfahrungen gemacht wurden.
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Datum: 11.07.2012 - 09:25 Uhr
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