Provisionshöhe muss nicht im Prospekt enthalten sein

Provisionshöhe muss nicht im Prospekt enthalten sein

ID: 680457
(firmenpresse) - Im Verkaufsprospekt von Immobilien muss die Provisionshöhe nicht angegeben sein.
Wer eine Immobilie kaufen möchte, ist verpflichtet sich selber über die Provisionshöhe der jeweiligen Immobilie zu informieren. Sind in dem Verkaufsprospekt die Höhe der Provisionen enthalten, so müssen diese nicht nach der Höhe beziffert werden, so hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bei einem Urteil entschieden. „Versteckte“ Provisionshöhen, die sich auf 18,24 Prozent belaufen, sind keine „Täuschung“. Die kreditgebende Bank muss daher nicht haften. (Az: XI ZR 149/11 und weitere)

Über 18 Prozent Provision beim Immobilienkauf

Die Deutsche Bank hatte einige Wohnungen eines Immobilienprojekts im Großraum Oldenburg finanziert, so laut einem Streitfall. In dem Prospekt angegeben, welches für das Sparmodell geworben hat, entfielen 76,70 Prozent des Kaufpreises auf „Gebäude, Grundstück inklusive Marketing und Vertrieb“. Was jedoch nicht genannt wurde war, dass 18,24 Prozent als versteckte Innenprovision auf Marketing und Vertrieb angesetzt waren. Aufgeführt waren jedoch nur eine „Bearbeitungsgebühr“ welche für den Vermittler bestimmt war, und sich auf 3,42 Prozent beläuft, sowie für den Notar, die Grundbucheinträge und natürlich kleinere weitere Posten.

Die Zwangsvollstreckung der Deutschen Bank gegen diese Käufer wurde gestoppt, da zwei Senate des Oberlandesgerichtes in Oldenburg eine listige Täuschung gesehen hatten. Der Bundesgerichtshof hob diese 8 Urteile auf und wies die Fälle zur weiteren Klärung an das Oberlandesgericht zurück.

Das Urteil lautet: Immobilien wurden nicht verkauft, jedoch finanziert

Die Bank habe die Immobilien nicht verkauft, sondern finanziert, so die Begründung der Karlsruher Richter. Man könne die Fehler im Prospekt nur anrechnen, wenn es eine Täuschung wäre. Was jedoch hier nicht der Fall sei. Es sei aus den Posten „Gebäude, Grundstück inklusive Marketing und Vertrieb“ erkennbar gewesen, dass noch Maklergebühren anfallen werden.



Somit müsse die Höhe nicht benannt sein. Versteckte Provisionen, welche über 15 Prozent sind, können, so laut bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sittenwidrig sein. Hierfür muss die Bank aber nicht mithaften. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch nicht darüber zu bestimmen, dass die Käufer Forderungen gegen die Vertriebsfirma haben.
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Datum: 14.07.2012 - 23:28 Uhr
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