Umsatzsteuerbefreiung – ärztliche Behandlungen müssen ein therapeutisches Ziel verfolgen
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Ärzte gelten genauso wie Selbstständige als Unternehmer. Mit sämtlichen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Genauso unterliegen sie dem Umsatzsteuergesetz. Behandlungen, die durch einen Arzt, Zahnarzt oder einem in sonstigen Heilberufen tätigen durchgeführt werden, sind nur dann umsatzsteuerbefreit, wenn diese ein therapeutisches Ziel verfolgen. Das betonte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erneut. Über die Regelung informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.
Ob Leistungen eines Arztes umsatzsteuerpflichtig oder befreit sind, hängt maßgeblich davon ab, ob diese medizinisch notwendig sind oder nicht. Die Umsatzsteuerbefreiung greift nur dann, wenn die verordneten Behandlungen einen heilenden Zweck verfolgen. Als Heilbehandlung gilt jede Leistung, die der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit dient. Sonstige Leistungen, die keinen medizinischen Zweck verfolgen wie beispielsweise eine reisemedizinische Untersuchung oder Gutachten zur Feststellung der Berufstauglichkeit sind umsatzsteuerpflichtig. Auch ästhetisch-plastische Leistungen, die nicht aufgrund eines Unfalles oder einer Verletzung durchgeführt werden, gelten als nicht medizinisch notwendig und sind daher nicht von der Umsatzsteuer befreit. Ärzte und Heilpraktiker müssen den Zweck ihrer Behandlung schriftlich festhalten, sodass die Steuerbefreiung immer vom Arzt selbst nachgewiesen werden kann, da die Grenzen zwischen den einzelnen Leistungen oft nicht eindeutig sind. Für weitere Gesundheitsfachberufe zählt eine Heilbehandlung als umsatzsteuerfrei, wenn eine ärztliche Verordnung bzw. Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt. Sämtliche durchgeführten ärztlichen Leistungen, die kein nachweisebares therapeutisches Ziel haben bzw. hatten, sind rückwirkend zum 1.1.2012 umsatzsteuerpflichtig.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 17.07.2012 - 14:30 Uhr
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