Rüsten Sie Sich für das internationale Geschäft

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Auch innerhalb der EU müssen komplexe Umsatzsteuerregeln befolgt werden. Darauf sollten vor allem Mittelständler achten, die deutlich vom Im- und Export profitieren.



(PresseBox) - Der Boom hält an. 2011 haben Deutschlands Exporte trotz Schuldenkrise in Europa erstmals die Billionen-Euro-Grenze überschritten und der Trend zeigt weiter aufwärts. Allerdings müssen die Unternehmen auch einer Fülle fiskalischer Anforderungen gerecht werden. ?Vor allem mit Blick auf die umsatzsteuerliche Behandlung gilt es, äußerst komplexe und von zahlreichen Ausnahmeregelungen geprägte Vorschriften zu berücksichtigen?, sagt Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis.
Warenlieferungen in Europa
Entscheidend ist grundsätzlich, wo und von welchem Abnehmer die Ware gekauft wurde. So fällt bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen zwischen Unternehmen eine Erwerbsumsatzsteuer mit dem Steuersatz des Empfängerlandes an. Ein in Frankreich ansässiger Kunde eines deutschen Maschinenbauers meldet die Umsatzsteuer also dort, während die Lieferung in der Bundesrepublik umsatzsteuerfrei bleibt. Erforderlich ist jedoch, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegenüber dem deutschen Fiskus nachgewiesen werden können. So muss beispielsweise die Rechnung die Umsatzsteueridentifikationsnummern (USt-ID) beider an dem Geschäft beteiligten Firmen enthalten, wobei der deutsche Lieferant für die Plausibilität der ID seines Geschäftspartners verantwortlich ist. Online-Unterstützung für die Prüfung bietet die ?Qualifizierte Bestätigungsanfrage? beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de). Wichtig ist darüber hinaus auch die Abgabe der ?Zusammenfassenden Meldung (ZM)?, in der deutsche Firmen die Lieferungen in andere EU-Länder melden. Anhand eines vernetzten EDV-Systems ist es den einzelnen Mitgliedsstaaten dann möglich, die abgegebenen Daten daraufhin abzugleichen, ob zum jeweiligen Geschäft eine analoge Erklärung des Kunden im EU-Ausland vorliegt. ?Die Kompetenz der Verwaltung im Sinne einer lückenlosen Erfassung hat deutlich zugenommen?, weiß Deckwerth.
Neuer Belegnachweis
Unternehmer müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zudem nachweisen, dass die Ware tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Bislang geschieht dies durch Belege wie etwa Lieferschein, Empfangsbestätigung oder ? im Falle einer Versendung durch Dritte ? die Spediteursbescheinigung oder den CMR-Frachtbrief. Künftig allerdings soll bei Lieferungen ins EU-Ausland neben dem Rechnungsdurchschlag ausschließlich eine ?Gelangensbestätigung?, mit der ein Empfänger den Erhalt der Ware bestätigt, als Nachweis gelten.


Diese Neuregelung kann schon seit Jahresbeginn angewandt werden, wird wegen Unsicherheiten hinsichtlich der praktischen Umsetzung aber voraussichtlich erst ab Juli Pflicht. Bis dahin soll es konkrete Vorgaben der Finanzverwaltung zur Handhabung geben. An potenziellen Problemen mangelt es nicht. Zwar macht die Gelangensbestätigung, die auch für mehrere Lieferungen zusammengefasst werden kann, vieles einfacher. Andererseits drohen jedoch Schwierigkeiten, weil dieses Formular in anderen Ländern häufig gar nicht bekannt ist und Kunden ihre Unterschrift verweigern könnten. ?Deutsche Unternehmer sollten sich dennoch möglichst schnell auf diese neue Anforderung vorbereiten?, rät Ansgar Müller, Steuerberater bei Ecovis.
Dazu gehört es, die ausländischen Geschäftspartner frühzeitig auf die neue Form der Bestätigung hinzuweisen. Ecovis hat zur Erleichterung bereits Musteranschreiben in mehreren Sprachen erstellt. Ebenso sollte man überlegen, wie man den Versand der Formulare am besten in den Unternehmensablauf integriert und ob man mit Groß- oder Neukunden die Bereitstellung einer Kaution vereinbart. Denn da die Gelangensbestätigung zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bei Versand per se nicht vorliegen kann, fehlt kurzfristig erst einmal die Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Alternative für vorsichtige Lieferanten: Sie stellen zwar erst einmal die steuerfreie Summe in Rechnung, buchen gleichzeitig aber den Umsatzsteuerbetrag als Kaution. ?Wenn die Empfangsbestätigung eintrifft, wird die Kaution an den Empfänger einfach zurückbezahlt?, erklärt Experte Müller.
Andere Erwerber
Haben die Erwerber ausschließlich steuerfreie Umsätze, sind Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzbesteuerung oder bestimmte juristische Personen, müssen sie die Erwerbsbesteuerung nur vornehmen, wenn sie im vorausgegangenen Kalenderjahr die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro überschritten haben oder im laufenden Jahr voraussichtlich überschreiten oder auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet haben. Hat der Erwerber die Erwerbsschwelle nicht überschritten bzw. nicht auf die Anwendung verzichtet, kann der Lieferer die Lieferung nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln. Dass der Erwerber die Erwerbsbesteuerung vornehmen will oder muss, kann er zum Beispiel an der Verwendung der USt-Id-Nr. durch den Erwerber erkennen.
Bei Lieferungen an Privatpersonen ins EU-Ausland muss der Lieferer die Lieferschwelle im jeweiligen Land beachten. Ist die jeweils geltende Grenze überschritten oder verzichtet der Lieferer auf die Anwendung der Grenze, muss er die Umsatzsteuer des Empfängerlandes in der Rechnung ausweisen und dort abführen.
Dienstleistungen im EU-Ausland
Grenzüberschreitende Dienstleistungen im zwischenunternehmerischen Bereich sind im Land des Anbieters nicht steuerbar. Grundsätzlich schuldet der Abnehmer die Umsatzsteuer. Dieses als ?Reverse Charge? bezeichnete Verfahren sorgt quasi für eine Umleitung der Verantwortung und kommt umgekehrt auch bei in Deutschland durchgeführten Dienstleistungen von Anbietern aus dem EU-Ausland zum Tragen. Ein Nachteil entsteht daraus für den Kunden nicht. ?Denn sofern er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die Umsatzsteuer im Zuge der Meldung gleich wieder mit dem entsprechenden Betrag als Vorsteuer abziehen?, erläutert Deckwerth. Erstellt ein deutsches Unternehmen die Rechnung für Dienstleistungen im EU-Ausland, so muss diese einen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers sowie die USt-ID-Nr. des Leistenden als auch des Leistungsempfängers enthalten. Zudem ist auch hier die Zusammenfassende Meldung Pflicht.
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Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.800 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
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Datum: 18.07.2012 - 09:00 Uhr
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