Für wen lohnt sich ein Firmenwangen?

Für wen lohnt sich ein Firmenwangen?

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Für viele Arbeitnehmer ist ein Dienstwagen immer noch ein großes Privileg und wird als Statussymbol empfunden. In Deutschland ist der Firmenwagen weit verbreitet: Außendienstmitarbeiter sowie Angestellte des mittleren und oberen Managements besitzen meistens einen. Was häufig als Bonus und Vertrauensbeweis des Arbeitgebers empfunden wird, muss für den Mitarbeiter nicht immer von Vorteil sein. Die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum informiert, für wen sich das Firmenauto aus steuerlicher Sicht lohnt und für wen nicht.



(firmenpresse) - Der Arbeitgeber hat steuerliche Vorteile

Der Dienstwagen im Rahmen einer Gehaltsumwandlung spart dem Arbeitgeber monatlich Geld. Beteiligt sich der Mitarbeiter an der Leasingrate, sinkt sein monatliches Bruttogehalt und für den Arbeitgeber fallen weniger Lohnnebenkosten an. Beim Kauf eines Neuwagens erhält der Arbeitgeber zusätzlich die Umsatzsteuer zurück und kann die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt als steuermindernde Betriebsausgaben abschreiben. Ob sich ein Dienstwagen für den Arbeitnehmer rechnet, sollte genau geprüft werden. Falls der Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt wird, muss der sogenannte Geldwerte Vorteil versteuert werden. Daher gilt, je weniger das Fahrzeug für private Fahrten eingesetzt wird, desto weniger Steuern muss der Arbeitnehmer tragen. Berechnet wird die Steuer entweder anhand eines detailliert geführten Fahrtenbuches oder nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel. Zu Beginn jeden Jahres kann man sich für ein Berechnungsmodell entscheiden. Das Fahrtenbuch ist sehr aufwendig zu pflegen und kann bereits bei einer kleinen Unstimmigkeit vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Die Ein-Prozent-Regel ist sicherer und vor allem einfacher: Die Berechnungsgrundlage bildet hier der Listenpreis des Autos. Fällig wird monatlich ein Prozent des aktuellen Listenpreises.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.





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Datum: 06.08.2012 - 16:15 Uhr
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