Was beinhaltet das Arzthaftungsrecht?
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Ein Arzt verpflichtet sich mit der Aufnahme seines Berufes dazu, sich fachgerecht zu bemühen, seine Patienten zu heilen und ihre Leiden zu lindern. Diese Verantwortung wird als Arzthaftung bezeichnet. Kommt ein Arzt dieser Verpflichtung nicht nach, gilt das als Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht. Zivilrechtlich kann nun auf Grundlage des Arzthaftungsrechts gegen den betroffenen Arzt ermittelt werden.
In der Regel unterteilt man die ärztlichen Verstöße in vier Kategorien. In Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Dokumentationsfehler und in sonstige Pflichtverstöße.
Die Anwaltskanzlei Ciper & Coll Rechtsanwälte hat sich auf Medizinrecht und dabei auch insbesondere auf die Arzthaftung spezialisiert. Laut Angaben der Kanzlei Ciper & Coll sind die häufigsten Behandlungsfehlervorwürfe, die mit dem Arzthaftungsrecht geltend gemacht werden fehlgeschlagene Hüft- und Kniegelenks-Operationen, verpfuschte Schönheits-Operationen, fehlerhafte postoperative Versorgung, Fehldiagnosen sowie Geburtsschäden.
Ein Arzt ist verpflichtet den Patienten über seine Erkrankung und der möglichen Gefahren aufzuklären. Des Weiteren muss er dem Erkrankten erläutern, wie und warum er ihn auf eine bestimmte Weise behandeln will. Risiken und mögliche Alternativbehandlungen gehören ebenfalls zu der Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten. Letzteres wird als Selbstbestimmungsaufklärung bezeichnet. Außerdem ist es notwendig, den Patienten zu informieren, wie er sich verhalten sollte, um seine Gesundheit nicht weiter zu gefährden.
Versäumt ein Arzt, den Patienten auf diese Art und Weisen zu informieren, begeht er einen oder mehrere Aufklärungsfehler.
Ärzte sind verpflichtet die Behandlung der Patienten lückenlos zu dokumentieren und diese Dokumentation zu verwahren. Läuft bei diesem Vorgang irgendetwas nicht so wie es sollte, wird das als Dokumentationsfehler bezeichnet.
Sonstige Pflichtverstöße sind etwa die Verletzung der Organisationspflichten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arzt seine Sprechzeiten nicht einhält oder seinen Patienten nicht an einen Facharzt überweist, obwohl es nötig war.
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Datum: 08.08.2012 - 13:06 Uhr
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Freigabedatum: 08.08.2012
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