Herrchen haftet für sein Tier, auch wenn es sich in fremder Obhut befindet

Herrchen haftet für sein Tier, auch wenn es sich in fremder Obhut befindet

ID: 697709

Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte




(firmenpresse) - Jena, 10. August 2012. Ein Tierhalter haftet für die Schäden, die sein Tier verursacht hat auch dann, wenn es sich in der Obhut einer anderen Person befindet. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung sei, so die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com), daher ein Muss für jeden Tierhalter.

Nach einem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, haftet ein Tierhalter auch dann für Schäden, die durch sein Tier entstanden sind, wenn es sich in der Aufsicht einer anderen Person befunden hatte (Az.: 20 U 38/11). Der 20. Zivilsenat hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Schäferhund beim Erwachen aus der Narkose einen Tierarzt in die Hand gebissen hatte. Der Veterinär verlangte von der Halterin Schadensersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich, da er durch die Verletzungen an seiner rechten Hand seine tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die Beklagte hingegen verwies darauf, dass sie keinerlei Möglichkeit gehabt hätte, auf das Tier Einfluss zu nehmen und sich der Tierarzt trotz seiner besonderen Fachkunde dem Risiko, gebissen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.

Der 20. Zivilsenat des OLG Celle entschied jedoch, dass die Weggabe des Tieres in die Obhut einer anderen Person nicht dazu führe, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen sei. Die Haftung bestehe unabhängig von der Möglichkeit der Einflussnahme des Halters auf das Tier. Lediglich inadäquates Verhalten des Geschädigten, das zur Verletzung beigetragen habe, könne die Haftung beschränken. So hätte der Tierarzt im vorliegenden Fall wissen müssen, dass Hunde beim Aufwachen aus einer Narkose außergewöhnlich aggressiv reagieren können. So hätte er beim Herangehen an das Tier besondere Vorsicht walten lassen müssen, was er jedoch nicht tat. Im zu entscheidenden Fall wurde dem Tierarzt nur einen Teil seiner geltend gemachten Schäden zugesprochen.

Bissverletzungen durch Hunde können erhebliche und bleibende Schäden verursachen. Wie Kanzleiinhaber Philipp Wolfgang Beyer betonte, sei es deshalb richtig, dass der Gesetzgeber den Haltern von Hunden den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben habe. Dies gilt momentan für die Länder Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und seit dem 1. September 2011 auch für Thüringen. Wer gegen das Versicherungsgebot verstößt, kann übrigens auch mit einer empfindlichen Geldbuße bis zu 10.000 Euro belangt werden.



Weitere Informationen bietet die Kanzlei PWB Rechtsanwälte im monatlichen PWB-Expertenbrief IHR RECHT und unter www.pwb-law.com


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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 10.08.2012 - 10:50 Uhr
Sprache: Deutsch
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Politik & Gesellschaft


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