Auch Lehrer dürfen nicht einfach abschreiben
ID: 70023
Urheberrecht regelt Nutzung von Online-Medien für den Unterricht
Darüber hinaus seien auch die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter zu beachten. So erlaube beispielsweise YouTube, Videos im Unterricht als Livestream zu zeigen, jedoch keine Speicherung auf einem Datenträger. Dies werde als verbotene Vervielfältigung gewertet.
Bürokratiedschungel aus erlaubt und verboten
Für Unterrichtszwecke erlaubt das Urheberrechtsgesetz die Vervielfältigung mehrerer kurzer Auszüge aus Zeitungsartikeln oder Rundfunkkommentaren in Form einer Übersicht. Einzelne Beiträge sind komplett freigegeben, ebenso wie so genannte Werke geringen Umfangs. Darun¬ter seien z.B. Gedichte, kurze Artikel und Liedtexte zu verstehen. Sind die Werke umfangrei¬cher, dürfen von Druckwerken höchstens 25 Prozent kopiert werden, bei Musiknoten maximal sechs Seiten und bei Film- oder Musikwerken nicht mehr als zwölf Prozent des Gesamtwerkes. Handelt es sich um im Unterricht zu behandelnde Tagesereignisse, können Funk- und Zeit¬schriftenbeiträge für die Dauer von etwa einer Woche komplett genutzt werden. Erlaubt ist auch das Vervielfälti¬gen und Wiedergeben von öffentlich gehaltenen Reden, die im Netz angeboten werden.
Vorsicht ist nach dem Bericht von www.erfolgreich-lehren.de ausgerechnet bei der Vervielfälti¬gung und Speicherung von Schulfunksendungen geboten. Dies ist nämlich nur bis zum Ende des folgenden Schuljahres nach der Ausstrahlung erlaubt. Danach sei eine Nutzungsgebühr zu entrichten.
Erfolgreich lehren und lernen
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Datum: 16.01.2009 - 13:15 Uhr
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Freigabedatum: 16.01.2009
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