Die steuerliche Problematik der Abgrenzung von Privatverkäufen zur unternehmerischen Tätigkeit im

Die steuerliche Problematik der Abgrenzung von Privatverkäufen zur unternehmerischen Tätigkeit im Bereich des eCommerce (eBay etc.)

ID: 701915

Die beiden US-amerikanischen Unternehmen eBay Inc. und Amazon Inc. stehen als die beiden großen Anbieter von Handelsplattform im Internet als Synonym für einen Wandel der Verkaufsaktivitäten im digitalen Zeitalter. Beide Unternehmen boten in ihrer Gründungsphase auf ihrer Handelsplattform vorzugswürdig Verkaufsaktivitäten von Verbrauchern für Verbraucher an („Consumer-to-Consumer-Marktplatz“). Der ursprünglich durchaus flohmarktähnliche Charakter des Verkaufsportals wandelte sich im Laufe der Zeit sehr schnell zu einer professionellen Business-Plattform („Business-to-Consumer-Plattform“); auch wenn es natürlich weiterhin den reinen Privatverkäufer gibt. Äußerlich wurde dies daran deutlich, dass im Laufe der Zeit neben den klassischen Angeboten von Gebrauchtwaren privater Anbieter zunehmend kommerzielle Händler Neuware anboten. Eine weitere Änderung betrifft das Verkaufsverhalten privater Anbieter; denn heute wird vermehrt bei eBay verkauft, was früher auf dem Sperrmüll landete. Dabei haben die Verkaufsaktivitäten, die vermeintlich den privaten Bereich zuzuordnen sind, auch ihre Tücken. Wenn die Geschäfte dort nämlich gut laufen, kann dies die Finanzbehörden auf den Plan rufen; wie nunmehr eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 26. April 2012 anschaulich zeigt (Az.: V R 2/11). ilex Rechtsanwälte & Steuerberater berichtet Ihnen über die Hintergründe dieser für den Bereich des eCommerce so wichtigen Grundsatzentscheidung.



(firmenpresse) - Worum ging es vor dem Bundesfinanzhof?
Der Bundesfinanzhof entschied per Urteil vom 26. April 2012 über einen Fall, bei dem es um die Unternehmereigenschaft von zwei Eheleuten ging, die unter ihrem eBay-Account aus ihrer Sicht private Verkäufe getätigt hatten. Auf der Verkaufsplattform gaben die Eheleute unter ihrem Nutzerkonto jeweils an, dass es sich um einen reinen Privatverkauf handeln würde. Aus diesem Grunde wollten sie keine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände übernehmen. Die Eheleute gaben weder eine Umsatzsteuererklärung ab, noch gaben sie die von ihnen erzielten Erlöse im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung an. Bei einer Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt dann allerdings Umsatzsteuerbescheide für einen Zeitraum von drei Jahren, in denen den Eheleute in dem einen Jahr steuerpflichtige Umsätze von 23.825 €, in dem anderen Jahr in Höhe von 18.057 € und im letzten Jahr in Höhe von 30.101 € zugerechnet wurden. Die sich daraus ergebende Umsatzsteuer, die nach Ansicht des Finanzamtes an den Fiskus abzuführen war, betrug über 11.000 €. Die Eheleute blieben sowohl im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt, mit dem sie sich gegen den Steuerbescheid widersetzten, erfolglos, als auch im sich anschließenden Verfahren vor dem Finanzgericht. Nun entschied hierüber der Bundesfinanzhof im Rahmen der von den Steuerpflichtigen eingelegten Revision.


Was wandten die eBay-Verkäufer ein?
Die Eheleute argumentierten vor dem Bundesfinanzhof, sie seien nicht unternehmerisch tätig gewesen, weil sie von Anfang an lediglich vor gehabt hätten, ihre rein private Sammlung aufzulösen. Die Sammlungsstücke, die sie verkauft hätten, seien schon beim Kauf nicht mit Wiederverkaufsabsicht erworben worden. Deshalb sei lediglich privates Vermögen umgeschichtet worden, indem nunmehr alle Sammelstücke in einem Zuge verkauft worden seien. Unter dem Nachweis verschiedener Unterlagen behaupteten die Steuerpflichtigen, dass die Verkaufsaktivitäten von vornherein bis zum Verkauf des letzten Sammlungsstückes begrenzt gewesen war. Der private Charakter des Verkaufes ergäbe sich außerdem aus dem bei „eBay“ geführten Konto. Dort sei bewusst ein Privatzugang und nicht ein auf eine gewerbliche Tätigkeit ausgerichteter „Shop-Zugang“ gewählt worden.



Was entschied der Bundesfinanzhof?
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichtes zwar zugunsten der steuerpflichtigen Eheleute auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes reichten die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichtes nicht aus, um beurteilen zu können, ob der zwischen den Eheleuten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts die umsatzsteuerpflichtige Eigenschaft einer unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sei? Diese zunächst für die steuerpflichtigen Eheleute günstig klingende Entscheidung fällt jedoch bei genauer Lektüre alles andere als günstig aus. Erstmals bestätigte der Bundesfinanzhof nämlich über den Einzelfall hinausreichend, dass Verkäufer im Falle einer derart nachhaltigen Tätigkeit, wie im vorliegenden Fall, eine unternehmerische Tätigkeit ausübten und hierfür auch Umsatzsteuer anfallen. Zwar sei es regelmäßig eine Einzelfallentscheidung, die „aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen“ sei, ob die „Voraussetzung einer nachhaltigen Tätigkeit“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfüllt seien. Gleichwohl meint der Bundesfinanzhof, dass anhand verschiedener und nicht abschließend festgelegter Kriterien beurteilt werden könne, ob ein eBay-Verkäufer privat oder unternehmerisch tätig sein. Abzustellen sei etwa auf die

Dauer und die Intensität des Tätigwerdens,
die Höhe der Entgelte,
die Beteiligung am Markt,
die Zahl der ausgeführten Umsätze,
das planmäßige Tätigwerden und
das Unterhalten eines Geschäftslokals.

Unerheblich sei es dabei, ob bereits beim Kauf der angeblich einer privaten Sammlung zugeführten Gegenstände eine Wiederverkaufsabsicht bestanden habe oder nicht. Maßgeblich sei nur, ob die Voraussetzung einer nachhaltigen Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfüllt sei oder nicht. Gerade derjenige, der im ersten Jahr seiner Aktivitäten auf einer Handelsplattform im Internet lediglich aus 16 Verkäufen Einnahmen generiere, die sich schon im nächsten Jahr auf 356 Verkaufsaktivitäten steigerten und wer schließlich in den nachfolgenden drei Jahren auf insgesamt 841 Verkaufsaktivitäten komme, handele, so der Bundesfinanzhof nachhaltig. Eine solche Verkaufsaktivität sei mit einem erheblichen Organisationsaufwand verbunden. Der Verkäufer müsse sich nämlich, so der Bundesfinanzhof, für jeden einzelnen zur Internetversteigerung anstehenden Gegenstand Gedanken zu dessen genauer Bezeichnung machen, ebenso zu seiner Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe und über die Höhe des einzustellenden Mindestgebotes. Zur Erhöhung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erlöses habe der eBay-Verkäufer außerdem in aller Regel mindestens ein digitales Bild anzufertigen. Außerdem müsse der Verkäufer den Aktionsablauf in regelmäßigen Abständen überwachen und er habe rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten zu reagieren. Diesen zeitlichen Aufwand beurteilte der Bundesfinanzhof als eine nachhaltige Tätigkeit, die die Einordnung als eine unternehmerische Tätigkeit rechtfertige und deshalb umsatzsteuerpflichtig sei. Die Zurückverweisung an das Finanzgericht zugunsten der steuerpflichtigen Eheleute erfolgte nur deshalb, weil die bisherigen Feststellungen nicht ausreichten, um festzustellen, wem das Nutzerkonto bei eBay tatsächlich zuzurechnen war. In Betracht komme die Zuordnung nur an einem der Eheleute oder doch beiden Eheleuten als gemeinsame GbR?

Wie soll ich mich verhalten?
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 26. April 2012 (Az. V R 2/11) zeigt, dass die überaus beliebten Auktionen auf Internet-Handelsplattformen wie eBay oder Amazon ihre Tücken haben. Unproblematisch können solche Verkaufsaktivitäten von den Finanzbehörden im Internet aufgespürt werden, da jeder Verkäufer, der sich über das Internet präsentiert, sich nicht bloß potenziellen Käufern, sondern auch den Finanzbehörden auf der ganzen Welt präsentiert. Wer insofern über einen längeren Zeitraum eine gewisse Größenordnung an Verkaufsaktivitäten überschreitet, sollte sich sehr sorgfältig darüber beraten lassen, ob er damit in den unternehmerischen Bereich gerät oder nicht? In diesem Fall sollte eine ordnungsgemäße Anmeldung gegenüber den Finanzbehörden aber auch gegenüber dem Gewerbeamt erfolgen, damit hinterher keine bösen Überraschungen auftreten.

Dr. Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarkrecht


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Datum: 17.08.2012 - 11:02 Uhr
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