Neue OZ: Kommentar zu Bundesverfassungsgericht / Bundeswehr / Urteil
ID: 702380
Das Bundesverfassungsgericht stiftet mit seinem unglücklichen
Beschluss zu einem Bundeswehr-Militäreinsatz im Innern viel
Verwirrung.
Einerseits ebnet Karlsruhe überraschend einem inländischen
Kampfeinsatz der Truppe den Weg, falls ein Ereignis "von
katastrophischen Dimensionen" droht. Was das Gericht darunter aber
versteht, bleibt viel zu vage und diffus. Zum Glück betont es
zumindest, dass die Bundeswehr nicht gegen Demonstranten eingesetzt
werden darf.
Andererseits untersagt das Verfassungsgericht erneut im Falle
eines Terrorangriffs nach Vorbild des 11. September 2001 den Abschuss
einer entführten Passagiermaschine. Zudem müsste in einem Notfall das
Kabinett einem Bundeswehreinsatz zustimmen, was sich in der Praxis
aus Zeitgründen als unmöglich erweisen könnte. Und selbst wenn die
Regierung rechtzeitig eine Entscheidung fällen könnte, was sollte sie
befehlen? Sollen dann Luftwaffen-Piloten eine Geisel-Maschine
eskortieren, bis sich der Todespilot auf den Berliner Reichstag oder
das Lingener Atomkraftwerk gestürzt hat?
Der Beschluss mag eine juristische Meisterleistung sein. Im Kampf
gegen den Terrorismus ist er aber keine Hilfe. Er lässt Regierung und
Soldaten im Stich, die als letztes Mittel Gewalt anwenden müssten.
Deshalb wird es Zeit für eine Grundgesetzänderung.
Pressekontakt:
Neue Osnabrücker Zeitung
Redaktion
Telefon: +49(0)541/310 207
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 17.08.2012 - 22:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 702380
Anzahl Zeichen: 1636
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Osnabrück
Kategorie:
Wahlen
Diese Pressemitteilung wurde bisher 304 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Neue OZ: Kommentar zu Bundesverfassungsgericht / Bundeswehr / Urteil"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Neue Osnabrücker Zeitung (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).