Viele Preise im Einzelhandel sind falsch ausgezeichnet ? Remmel: "Verbraucherinnen und Verbraucher können Preise oft nicht vergleichen
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Viele Preise im Einzelhandel sind falsch ausgezeichnet - Remmel: "Verbraucherinnen und Verbraucher können Preise oft nicht vergleichen"
Die kommunalen Ordnungsbehörden haben auf Weisung des Ministeriums von Februar bis Juni 107.653 Preisangaben in 4467 Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels überprüft. Dabei wurden 18.797 Verstöße festgestellt, im Durchschnitt vier Verstöße pro Filiale. "Unsere Aktion zeigt: Verbraucherinnen und Verbraucher werden oft über die Preise von Lebensmitteln und anderen Waren im Dunkeln gelassen. Sie müssen beim Einkauf auf einen Blick erkennen können, welches das günstigste Produkt ist, das geht nicht, wenn Preise fehlen, unleserlich, falsch berechnet oder nicht zuzuordnen sind", sagte NRW-Verbraucherschutzminister Johannes Remmel heute. "Wir wollen Verbraucherinnen und Verbraucher mächtig machen und ihre Rechte stärken. Transparente und klar erkennbare Preise sind nicht nur Service, sondern geltendes Gesetz", so Remmel. Die kommunalen Behörden haben 377 Bußgeldverfahren eingeleitet.
Bei der nicht repräsentativen, aber nahezu flächendeckenden Überprüfung ging fast jede dritte Beanstandung (29,2 Prozent) auf die nicht ausreichende Lesbarkeit der Preisangaben zurück, bei 24,6 Prozent der Beanstandungen war der Grundpreis falsch berechnet oder gar nicht angegeben und bei mehr als jeder zehnten Beanstandung (11,2 Prozent) konnten die Preise den Waren nicht zugeordnet werden. Hier haben kommunale Ordnungsbehörden auch die meisten Bußgelder (113) ausgesprochen. In vielen Fällen behoben die Einzelhändlerinnen und Einzelhändler nach der Verwarnung die Missstände, so dass die kommunalen Behörden keine Bußgeldverfahren einleiteten.
Eigentlich soll im Lebensmitteleinzelhandel Klarheit herrschen: Neben dem Preis für das Produkt muss zumeist auch der Grundpreis ausgezeichnet sein, also beispielsweise der Preis pro Liter oder pro Kilogramm. Diese gesetzliche Regelung soll vor Mogelpackungen und scheinbaren Schnäppchen schützen. Kundinnen und Kunden müssen zum Beispiel erkennen können, ob eine Tafel Schokolade mit einem Packungsinhalt von 95 Gramm wirklich billiger ist als das Konkurrenz-Produkt mit einem Inhalt von 100 Gramm. Die Schwerpunktaktion hat gezeigt, dass der Handel den Grundpreis aber oft nur in einer sehr kleinen Schriftgröße oder unleserlich angibt. Nach Schätzung der kommunalen Ordnungsbehörden wurde bei zirka 40 Prozent der untersuchten Preisschilder der Grundpreis in einer Schriftgröße angegeben, die weniger als ein Drittel der Schriftgröße des Endpreises betrug. "Ich fordere die Unternehmen auf, den End- und den Grundpreis klar auszuzeichnen und für leserliche Angaben auf den Preisetiketten zu sorgen. Die Kontrolle in NRW zeigt, dass wir hier handeln müssen", so Remmel. Die Verbraucherschutzministerkonferenz hatte sich bereits im September 2011 für eine gesetzliche Festschreibung des Größenverhältnisses von Grundpreisangabe zur Angabe des Endpreises ausgesprochen. Als Richtwert für die Schriftgröße war ein Verhältnis von mindestens 1:2 vorgeschlagen worden. Auch der Bundesrat hat sich im Juli dieses Jahres dieser Forderung angeschlossen. "Bundeswirtschaftsminister Rösler muss endlich über eine Verschärfung der Preisangabenverordnung nachdenken", fordert Remmel.
Kontakt:
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW)
Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: 0211/4566-0
Telefax: 0211/4566-388
Mail: poststelle@mkulnv.nrw.de
URL: http://www.umwelt.nrw.de/
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Datum: 20.08.2012 - 12:19 Uhr
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