DG Fonds: Hannoversche Volksbank erneut zu Schadenersatz verurteilt
ID: 703052
Beratungsverschulden kommen Bank teuer zu stehen
Kurz vor Weihnachten, am 23.12.1992 hatte der Ehemann der Klägerin in den Geschäftsräumen der Bank beraten lassen und den streitgegenständlichen DG-Immobilienfonds Nr. 30 (DGI 30) gezeichnet. Die Zahlung des Anlagebetrags von 50.000 DM + 5 % Agio erfolgte aus Eigenmitteln. Eine Ausschüttung hat der Anleger seither nie erhalten. Obwohl der Berater im Gespräch zugesichert hatte, die Anlage sei sicher und daher für die Altersvorsorge geeignet, ist der Fonds seit 2007 insolvenzgefährdet. Der Totalverlust, den der Berater kategorisch ausgeschlossen hatte ("Es ist eine Anlage in deutschen Sachwerten"), war damit faktisch eingetreten.
Wie bei allen DG-Fonds-Fällen üblich, wurde auch dieser Anleger nicht über die hinter seinem Rücken geflossenen Schmiergeldzahlungen ("Rückvergütungen") informiert. Im Prozess bestritt die Bank die Provisionszahlungen (mit Nichtwissen) und behauptete gleichzeitig, der Anleger habe davon gewusst und daher sie die Sache verjährt.
Das Gericht stellte zweifelsfrei klar: Ein Beratungsverschulden liegt vor. Die Bank hat dem Anleger verschwiegen, dass sie für die Vermittlung der gezeichneten Anlage Provisionen erhält und wie hoch diese sind. Den Angaben im Prospekt war dies - auch wenn von der Bank anders behauptet - nicht zu entnehmen: Weder die Höhe noch der Empfänger einer Zahlung ist dort genannt.
Da in solchen Fällen die Beklagte aufklärungspflichtig ist, reicht auch das Bestreiten "mit Nichtwissen" nicht aus. Dies dürfte den Bankanwälten hinlänglich bekannt sein, trotzdem ist diese juristische Krücke in fast allen DG-Prozessen zu finden. Ganz offen sichtlich werden konkrete Informationen über Provisionszahlungen, obwohl den Gerichten bekannt, immer noch gezielt verschleiert, um die Bankenposition zu stärken. Dass genossenschaftlichen Banken für einen einzigen Federstrich 8 % des vom Kunden investierten Geldbetrags kassierten, passt schlecht zur aktuellen Werbe- und PR-Kampagne, in der sich die "Genossen" mit großem Aufwand als "Die Guten" präsentieren und immer wieder mit Schlagworten wie "Vertrauen" auf den Putz klopfen.
Auch der Forderung der Bankenseite, die Steuervorteile des geschädigten Kunden müssten vom Schadenersatzbetrag abgezogen werden, erteilte das Gericht eine klare Absage. Hierzu hatte auch der Bundesgerichtshof (BGH) eindeutig ausgeführt, dass es mit dem Grundgedanken der schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung nicht vereinbar ist, wenn eine dem Geschädigten zustehende Steuervergünstigung letztlich nicht ihm zukommt, sondern zur Entlastung des Schädigers missbraucht wird.
Erst im Mai 2012 war die Hannoversche Volksbank wegen mehrerer Beratungsverschulden zur Zahlung von rund 214.000 Euro Schadenersatz an einen Kunden verurteilt worden.
In beiden Fällen war es Rechtsanwalt Dr. Michael Schulze aus Schweinfurt, der den geschädigten Anlegern zu ihrem Recht verhalf.
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Datum: 20.08.2012 - 11:50 Uhr
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