Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Tierschutzrecht
ID: 708244
Spaß-Tattoos für Tiere sind Tierquälerei!
OVG Münster, Az. 20 A 1240/11
Hintergrundinformation:
Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Nun kann man natürlich darüber streiten, was vernünftige Gründe sind. Ist die zuständige Behörde jedenfalls der Meinung, dass solche Gründe nicht vorliegen, kann sie die entsprechende Aktion als Tierquälerei untersagen - und bei Zuwiderhandlung Ordnungsgelder verhängen. Der Fall: In Nordrhein-Westfalen hatte ein Mann ein Gewerbe für die Tätigkeit "Tätoservice für Tiere" angemeldet. Seine Idee: Tiere nach den Ideen und geschmacklichen Vorstellungen ihrer Besitzer zu tätowieren. Erstes Projekt sollte das Tätowieren der bekannten roten "Rolling-Stones-Zunge" auf ein weißes Pony sein. Die zuständige Behörde des Kreises Coesfeld erfuhr davon und untersagte ihm per Ordnungsverfügung das Tätowieren des Ponys. Der Geschäftsgründer zog gegen die Verfügung vor Gericht. Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, war die Klage erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass das Tätowieren von Tieren nur zulässig sei, wenn es gesetzlich für Kennzeichnungszwecke vorgesehen wäre. Das Tätowieren sei für das Tier ein schmerzhafter Vorgang, einen vernünftigen Grund dafür gebe es hier nicht. Keine vernünftigen Gründe seien der Geschmack des Besitzers (zu dem sich das Gericht nicht äußerte) oder das Gewinnstreben des Tätowierers. Auch könne man die "Zunge" nicht als ein Kennzeichnungsmerkmal ansehen, das vom Gesetz erlaubt sei. Der Schutz vor Tieren gegen Schmerzen habe Vorrang vor modischen Launen ihrer Besitzer. Das Tätowierstudio für Tiere kann der Kläger nun wohl abschreiben.
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 10.08.2012, Az. 20 A 1240/11
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Datum: 28.08.2012 - 10:06 Uhr
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