Besteuerung von Kost und Logis bei Seminaren
Grundsätzlich werden gemeinnützige und kirchliche Körperschaften einer Umsatzsteuer von sieben Prozent unterworfen. Das sieht bei der Veranstaltung eines umsatzsteuerfreies Seminars jedoch schon wieder anders aus. Grund hierfür ist die mögliche Beherbergung oder Verköstigung der Seminarteilnehmer. Es kann dazu führen, dass gemeinnützige Seminaranbieter für ein angebotenes Seminar drei gesonderte Steuerregelungen beachten müssen. Das ergeht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8. März 2012 V R 14/11. Die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum informiert über die unübersichtliche Steuerlage und zeigt ihre Hintergründe.
Gemeinnützige Veranstalter von Seminaren waren bisher in der Regel der Ansicht, dass es genüge den Preisanteil von Unterbringung und Verköstigung – beispielsweise das Mittagessen oder die Übernachtung inklusive Frühstück von der Teilnahmegebühr abzukoppeln und diesen Teil gemäß dem ermäßigten Steuersatz abzurechnen. Aus einem Streitfall aus dem Jahr 2007 heraus entschied der BFH nun, dass Verköstigung und Beherbergung der Seminarteilnehmer dem Regelsteuersatz von neunzehn Prozent unterliegen müssen. Die Neuregelung für den ermäßigten Steuersatz im Hotelgewerbe (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) aus dem Jahr 2010 sorgt hier für Verwirrung. Gemeinnützige Seminaranbieter erbringen hierdurch Leistungen, die drei unterschiedliche Steuerregelungen betreffen. Die Leistungen bzw. das Angebot muss hier separat versteuert werden. Das Seminar an sich ist steuerfrei, die Unterkunft für die Seminarteilnehmer muss mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent für das Hotelgewerbe abgerechnet werden und ein Mittagessen oder ein Frühstück nach der Übernachtung ist mit dem Regelsatz von neunzehn Prozent zu versteuern.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 28.08.2012 - 11:24 Uhr
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