Mehr Informationen, schneller und kostengünstiger
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Am 1. September 2012 tritt das neue Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft
Am 1. September 2012 treten die Regelungen des neuen, erweiterten Verbraucherinformationsgesetzes in Kraft. Was Lebensmittel betrifft, müssen die zuständigen Behörden nun alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend veröffentlichen. Auch sonstige Verstöße - zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz - müssen in Zukunft veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Zuständig für die Kontrolle von Lebensmitteln sind in Deutschland die Überwachungsbehörden der Länder. Sie müssen die Vorgaben zur Veröffentlichung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zum 1. September in eigener Verantwortung umsetzen. Die meisten zuständigen Länderbehörden haben inzwischen angekündigt, die Öffentlichkeit ab dem Stichtag über entsprechende Internetseiten zu informieren.
Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher von sich aus Informationen bei Behörden erfragen, bekommen sie diese mit dem Inkrafttreten des neuen VIG ausführlicher, schneller und in der Regel kostenfrei. Bislang konnten für einfache Auskünfte bei Bundesbehörden Gebühren in Höhe von fünf bis 25 Euro erhoben werden, bei Auskünften, die einen erheblichen Mehraufwand beinhalteten, Gebühren von 30 bis 250 Euro. Auskünfte über Rechtsverstöße waren kostenfrei. Künftig werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden.
Der Anwendungsbereich der Informationsrechte wurde deutlich ausgeweitet: Konnten Verbraucherinnen und Verbraucher bisher nur Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände (Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel) sowie Wein verlangen, gilt der Anspruch auf Information ab dem 1. September auch für technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, darunter Haushaltsgeräte, Möbel und Heimwerkerartikel. Das Antragsverfahren auf Auskünfte wurde deutlich erleichtert, die Gebühren wurden noch verbraucherfreundlicher gestaltet.
Das neue VIG schafft die Voraussetzungen für eine noch offenere Informationskultur der Behörden. Generell gilt künftig: Wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt, ist eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht mehr möglich. In das Gesetz sind durch die Evaluation von zwei Jahren Anwendungserfahrung zahlreiche Anregungen aus Wissenschaft und Praxis eingeflossen. Im Vorfeld des Inkrafttretens hatte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner die Verbraucherinnen und Verbraucher ermuntert, die verbesserten Informationsrechte aktiv zu nutzen.
Über die neuen Regelungen des VIG informiert das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) unter www.bmelv.de/vig
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
Wilhelmstraße 54
10117 Berlin
Deutschland
Telefon: 03 0 / 1 85 29 - 0
Telefax: 03 0 / 1 85 29 - 42 62
Mail: poststelle@bmelv.bund.de
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Datum: 28.08.2012 - 15:00 Uhr
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