Weiterhin kein Ausgleich bei Verlusten der gewerblichen Tierhaltung

Weiterhin kein Ausgleich bei Verlusten der gewerblichen Tierhaltung

ID: 709152

Der Bundesfinanzhof hat das umstrittene Verbot, Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung mit anderen gewerblichen Einkünften oder mit Gewinnen und Überschüssen aus anderen Einkunftsarten auszugleichen bzw. zu verrechnen, bestätigt.



(firmenpresse) - Die Regelung ist mit dem Grundgesetz ebenso vereinbar wie mit dem Recht der Europäischen Union. Landwirte, die die Grenze zur landwirtschaftlichen Tierhaltung nachhaltig überschreiten, werden neben vielen anderen Konsequenzen, wie den Umsatzsteuerfolgen, auch damit bestraft, dass sie erwirtschaftete Verluste daraus nicht mit ihrem übrigen Einkommen verrechnen dürfen, also trotz der Verluste auf ihr übriges positives Einkommen Steuern zahlen müssen. Wird die Gewerblichkeit nachträglich festgestellt, bedeutet dies oftmals hohe Nachzahlungen. Die Schlechterstellung der gewerblichen Tierhaltung soll die traditionelle, mit der Bodenwirtschaft verbundene landwirtschaftliche Tierzucht, bei der regelmäßig Verluste mangels hoher außerlandwirtschaftlicher Einkünfte nicht verrechnet werden können, vor dem Wettbewerb einer industriell betriebenen Tierproduktion schützen. Vor diesem Hintergrund, so die Münchner Finanzrichter, hat die Regelung auch heute noch ihre Berechtigung. Die fortschreitenden Strukturveränderungen in den landwirtschaftlichen Betrieben sind nicht so gewichtig, dass der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der traditionellen Landwirtschaft de facto leerlaufen und damit die sachliche Rechtfertigung für das Verlustausgleichsverbot entfallen würde.

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Datum: 29.08.2012 - 09:51 Uhr
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