Novelle der Trinkwasserverordnung

Novelle der Trinkwasserverordnung

ID: 716274

Noch ist der 31.10.2012 Stichtag zur erstenÜberprüfung




(PresseBox) - Die im November 2011 in Kraft getretene Trinkwasserverordnung, brachte einschneidende Veränderungen mit sich, die insbesondere für Wohnungsunternehmen zum Teil aufwendige und kostspielige Auswirkungen nach sich ziehen. Die Trinkwasserverordnung legt fest, dass die Betreiber, also Privatvermieter, Eigentümergemeinschaften oder Wohnungsgenossenschaften ihre zentralen Großanlagen zur Warmwasserbereitung jährlich auf Befall durch Legionellen überprüfen lassen müssen. Damit verbunden wird die Pflicht zur Anzeige des entsprechenden Bestandes bei den Gesundheitsämtern. Und hier wird es jetzt ernst: Stichtag für die Überprüfung ist der 31.10.2012. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Untersuchungsergebnis erstmals dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen.
"Praktisch jedes Mehrfamilienhaus, das eine zentrale Warmwasserversorgung hat, ist von der Prüfpflicht betroffen", meint Peter Koß, Experte für Fragen der Wohnungswirtschaft bei STIEBEL ELTRON. "Nicht betroffen und auf der sicheren Seite sind Anlagen, bei denen das Trinkwasser dezentral mit Durchlauferhitzern oder Kleinspeichern erwärmt wird."
Bisher war diese Prüfpflicht allein für Installationen vorgesehen, aus denen Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird - beispielsweise Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser und Gaststätten. Die seit fast einem Jahr geltende Trinkwasserverordnung hat den Radius wesentlich größer gezogen und spricht nun generell von "Großanlagen".
Als Großanlagen (nach DVGW Arbeitsblatt W 551) gelten Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Das betrifft also praktisch alle zentralen Warmwasserversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten. Hier ist eine durchgängige Bereitstellung von Temperaturen von mindestens 60 Grad am Abgang des Trinkwasserspeichers zu gewährleisten.
"Für Ein- und Zweifamilienhäuser - unabhängig davon, ob selbst genutzt oder vermietet und mit Klein- oder Großanlage zur Trinkwassererwärmung - hier ändert sich also nichts", erklärt Peter Koß weiter. Grundsätzlich ist die Überprüfung nicht weiter nachteilig, solange die Anlage einwandfrei geplant und gebaut wurde und betrieben wird, und damit der Legionellenschutz gewährleistet ist. Die Prüfpflicht bringt allerdings regelmäßige Kosten für die jährliche Entnahme der Proben und die Überprüfung durch akkreditierte Labore mit sich. Es muss jeder Steigstrang geprüft werden, in denen zudem oft erst geeignete Probeentnahmestellen geschaffen werden müssen.


Für dezentrale Warmwasserlösungen ist die Legionellen-Problematik kein Thema - und man ist von diesen Aufwendungen befreit. Wer also neu baut oder sowieso plant, sein Objekt zu modernisieren, sollte überlegen, die Warmwasserversorgung so zu realisieren, dass er nicht unter die Prüfpflicht fällt. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Millionenfach bewährt sind dezentrale Lösungen beispielsweise mit Durchlauferhitzern. Sie bieten zusätzliche Vorteile: eine komfortable, effiziente und wirtschaftliche Lösung für den Mieter. Komplizierte Abrechnungen entfallen.
Ebenfalls möglich ist die Verwendung von Wärmeübergabestationen. Sie ermöglichen die wohnungsweise und damit hygienische Bereitstellung von Warmwasser, werden aber zentral von der Heizungsanlage, beispielsweise einer Wärmepumpe, versorgt.
Aktuell denkt der Gesetzgeber über eine Verlängerung des Untersuchungszeitraumes und eine Änderung der Anmeldepflicht nach. Dies ist allerdings nicht beschlossen und kann noch Monate dauern. Somit gilt bis auf Weiteres die bestehende Verordnung mit dem Stichtag 31. Oktober 2012!
Mehr Informationen zu dem Thema erhalten Interessierte unter www.stiebel-eltron.de oder bei der kostenlosen Hotline 0800 7020700.

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Datum: 07.09.2012 - 09:35 Uhr
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