Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Verwaltungsrecht
ID: 718450
Raucherzimmer für Grundschullehrer?
OVG Berlin, Az. OVG 4 B 29.10
Hintergrundinformation:
Seit 2007 gibt es mit dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens eine rechtliche Grundlage, die im Bereich öffentlicher Verkehrsmittel und in bundeseigenen Gebäuden das Rauchen verbietet, um Nichtraucher vor dem unfreiwilligen Einatmen gesundheitsschädlichen Tabakqualms zu schützen. Für Schulen sind jedoch die einzelnen Bundesländer zuständig. Somit gibt es seit einigen Jahren gesetzliche Regelungen auf Landesebene, die das Rauchen auf dem Schulgelände untersagen. Und dies gilt auch für Lehrer. Denn: Wie sollen Kinder und Jugendliche das Rauchen als gesundheitsschädliche Sucht begreifen, wenn sie von frühester Jugend an genüsslich in der Pause qualmende Erzieher zu sehen bekommen? Der Fall: Ein verbeamteter Berliner Grundschullehrer hatte bei der zuständigen Behörde die Einrichtung eines Raucherzimmers für Lehrer an seiner Grundschule beantragt. Die Behörde lehnte jedoch ab - mit Verweis auf das Berliner Schulgesetz, das auf dem gesamten Schulgelände das Rauchen strikt untersage. Der Lehrer zog gegen die Ablehnung vor Gericht und verlor nun in zweiter Instanz. Das Urteil: Das Gericht erklärte nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass das Berliner Schulgesetz das Rauchen auf dem gesamten Schulgelände und im Schulgebäude ohne Ausnahmen verbiete. Der Sinn des Verbots bestehe nicht allein darin, Schüler bzw. Nichtraucher allgemein vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Die Suchtprävention sei sogar noch wichtiger. Rauchende Lehrer auf dem Schulgelände hätten eine besonders negative Vorbildwirkung. Die Schüler sollten in einer rauchfreien Umgebung unterrichtet werden, um sie vom Einstieg in die Sucht abzuhalten und diese nicht als normal hinzustellen. Die Vorbeugung vor Gesundheitsgefahren gehe der Bequemlichkeit des Lehrers vor, der nun weiter außerhalb des Schulgeländes rauchen muss.
Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.08.2012, Az. OVG 4 B 29.10
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Datum: 11.09.2012 - 11:20 Uhr
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