BMF - Anwendungserlass vom 2. Juli 2012 beseitigt Unsicherheiten der Neuregelung zur elektronischen

BMF - Anwendungserlass vom 2. Juli 2012 beseitigt Unsicherheiten der Neuregelung zur elektronischen Rechnungslegung 20.08.2012

ID: 718816

Das bereits am 01. Juli 2011 in Kraft getretene Steuervereinfachungsgesetz stellt die elektronische Rechnung der „Papierrechung“ gleich. Mit dieser Vereinfachung wird den Unternehmern ein Stück Kontrolle über die Rechnungslegung zurückgegeben. Rechnungssignaturen zur Gewährleistung der Echt- und Unversehrtheit gehören hiermit der Vergangenheit an.



Rechtsanwalt Arnd LacknerRechtsanwalt Arnd Lackner

(firmenpresse) - Aufgrund der alten Rechtslage musste der Unternehmer vorgegebene Formalismen bezüglich der Signatur erfüllen. Um der im Verkehr erforderlichen Rechtssicherheit zu genügen, muss seit jeher die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhaltes sowie die Sicherstellung der Lesbarkeit einer Rechnung gewährleistet werden.
Sichergestellt wurde dies bis zum 01.07.2011 durch die Verwendung von qualifizierten elektronischen Signaturen oder der Übertragung der Rechnungsdaten per EDI (Electronic Data Interface).

Mit der Neuregelung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wurden, neben den altbewährten Verfahren zur elektronischen Rechnungsübermittlung, vier weitere Methoden eingeführt, welche die Unternehmerkontrolle bezüglich der Rechnungslegung bestärken sollen.

Hierunter fallen einerseits die Rechnungslegung als E-Mail, PDF- oder Textdatei. Möglich ist es aber auch, neben dem Rechnungsempfang im Wege des Datenträgeraustausches, eine Rechnung per Computer-Telefax oder Tax-Server zu übermitteln.
Verbunden mit dieser Ingebrauchnahme der neuen Verfahren ist jedoch die Verpflichtung zur innerbetrieblichen Kontrolle. Diese kann als Alternative, neben der qualifizierten elektronischen Signatur und dem EDI-Verfahren dazu dienen, die erforderliche Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit sicherzustellen.

Mit der Neuregelung wurde eine lang ersehnte Vereinfachung eingeführt, deren Rechtssicherheit jedoch bis vor kurzer Zeit noch nicht vollständig geklärt war.

Problematisch war diesbezüglich die Frage nach feststehenden Anforderungen im Hinblick auf das innerbetriebliche Kontrollverfahren.
Bis zur Veröffentlichung des Anwendungsschreibens des BMF (Bundesfinanzministerium) vom 02. Juli 2012 lag eine solche Ausarbeitung noch nicht vor, was dazu führte, dass Zweifel an der Rechtssicherheit der neu eingeführten Verfahren zur elektronischen Rechnungsübermittlung vorlagen.

Mit seinem Anwendungsschreiben hat das BMF das innerbetriebliche Kontrollverfahren bestimmten Anforderungen unterstellt. Ausschlaggebend ist die Sicherstellung des korrekt vorgenommenen Rechnungsübermittlungsverfahrens. Die inhaltlich fehlerfreie Rechnung rechtfertigt damit, nach den Ausführungen des BMF, die Vermutung der richtigen Übermittlung im Bezug auf Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der versendeten Rechnung.


Um dies sicherzustellen, sollte der Unternehmer gemäß § 14 I UStG n.F. ein Verfahren zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzen. Die Wahl des Verfahrens wird dem Unternehmer jedoch grundsätzlich freigestellt und unterliegt keiner Dokumentationspflicht. Das BFM trägt lediglich vor, dass es einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung geben muss, welcher grundsätzlich mittels ordnungsgemäß vorhandenem Rechnungswesen garantiert werden kann.

Demzufolge muss durch das Kontrollverfahren gewährleistet sein, dass die richtige Rechnung übermittelt wurde.

Fazit

Dem betriebsinternen Kontrollverfahren wurden durch das Anwendungsschreiben des BFM bindende Rahmenbedingungen gegeben, deren Einhaltung die Rechtssicherheit gewährleisten.

Zu beachten ist demzufolge, dass die ausgestellte Rechnung mit der erbrachten Leistung übereinstimmt. Aber auch, dass aufgrund der elektronischen Übermittlung keine Fehler aufgetreten sind, welche die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts anzweifeln lassen.

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