Vorsicht bei befristeten Arbeitsverträgen
Sonderregelungen für Auszubildende
Rechtsanwaltskammer Koblenz. Schon wieder ein befristeter Vertrag – darf das denn sein? Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Arbeitsverträge nur unter zwei Voraussetzungen befristen: Zum einen ist eine Befristung rechtens, wenn ein Sachgrund vorliegt, das heißt die Befristung erfolgt, weil der Arbeitnehmer z. B. einen Mitarbeiter vertreten soll, der aktuell im Erziehungsurlaub ist. Liegt ein solcher Sachgrund vor, ist die Befristung auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre möglich.
Auszubildende, die nach ihrer Lehrzeit mit einem befristeten Arbeitsvertrag übernommen werden, können sich allerdings nicht darauf berufen, dass das befristete Arbeitsverhältnis als ein unbefristetes anzusehen ist, weil sie schon im Unternehmen tätig waren. Denn ein Ausbildungsverhältnis ist nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen, erklärt der Gesetzgeber.
Ob eine Befristung im jeweiligen Fall unwirksam ist und die Festanstellung damit nicht weit entfernt, sollte man mit dem Rechtsanwalt seines Vertrauens klären. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.
Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.
Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z. B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
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Datum: 21.09.2012 - 15:47 Uhr
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Freigabedatum: 21.09.2012
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