Deutsche Postbank AG: Anleger gewinnt Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn
Rückabwicklung der Medienfondsbeteiligung MACRON Filmproduktion GmbH&Co. Projekt 1 KG. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch Postbank-Tochter DSL-Bank
"Die vermeintliche Attraktivität von Medienfondsbeteiligungen beruhte überwiegend auf Steuervorteilen, die Fondsanbietern den Investoren seinerzeit versprochen hatten", erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Diese Steuervorteile sollten auch daraus resultieren, dass ein ansehnlicher Teil des Anlagebetrags nicht aus dem Eigenkapital des Investors stammte, sondern fremdfinanziert wurde. "Schon seit Jahren wissen wir, dass dieses Konzept nachweislich nicht aufgeht. Zum Schaden der Investoren, die alles in allem schätzungsweise mehrere Hundert Millionen Euro verloren und obendrein Ärger mit der Finanzverwaltung haben", fährt Fachanwalt Gieschen fort.
Beim Verfahren vor dem Landgericht Bonn ging es um die Beteiligung des Klägers am Medienfonds "MACRON Filmproduktion GmbH & Co. Projekt 1 KG" des Fondsanbieters KGAL. Im Jahr 2004 hatte der Kläger 40.000 Euro in den Fonds investiert, 40,5 Prozent, umgerechnet also 16.200,- Euro, wurden davon durch die Postbank-Tochter DSL-Bank fremdfinanziert. "Dies war zwingender Bestandteil des Fondskonzepts. Der Investor wurde dazu gleichsam gezwungen, was bei Medienfondsbeteiligungen üblich war", erklärt Jens-Peter Gieschen.
Im Jahr 2011 widerrief der Anleger seine Willenserklärung im Hinblick auf die Teilfinanzierung und begründete diese mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung. "Den daraus abgeleiteten Anspruch auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung wies die DSL-Mutter Deutsche Postbank AG außergerichtlich zurück", sagt Gieschen.
Dem widersprach das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung. Somit ist der Widerruf des Klägers wirksam. Seine Einlage in die Medienfondsbeteiligung muss die Postbank deshalb zurückzahlen. In seiner Begründung berief sich das Landgericht Bonn auf die so genannte Widerrufsfrist in § 355 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). "Diese Widerrufsfrist konnte nicht abgelaufen sein, weil sie nicht zu laufen begonnen hatte", erläutert Gieschen. Begonnen hatte sie noch nicht, weil die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte. Die DSL-Bank hatte bei der Widerrufsbelehrung einen Absatz weggelassen, weil sie diesen offenbar für unbedeutend hielt. Doch darauf kam es nach Meinung der Bonner LG-Richter nicht an.
"Denn sofern jemand einen ihm zur Verfügung gestellten Mustertext, hier also den zur Widerrufsbelehrung, verändert, kann er sich nicht auf die grundsätzlich damit verbundenen Rechte, etwa die Schutzwirkung der so genannten BGB-Infoverordnung, berufen", erläutert Fachanwalt Gieschen.
Folge: Die Postbank muss die Medienfondsbeteiligung ihres Kunden rückabwickeln. Der Anleger erhält somit sein Eigenkapital abzüglich der bereits vereinnahmten Ausschüttungen erstattet und wird von den finanziellen Verpflichtungen, die mit der teilweisen Anteilsfinanzierung verbunden waren und sind, freigestellt. Zum Ausgleich erhält die Postbank die Beteiligung ihres Kunden am Medienfonds. Überdies "braucht sich der Anleger die bis dato genutzten Steuervorteile nicht auf den aus der Rückabwicklung resultierenden Zahlungsanspruch anrechnen zu lassen", betont KWAG-Partner Jens-Peter Gieschen.
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Durch enge Kooperationen mit hoch qualifizierten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie unserem Tochterunternehmen KWAG-Consulting erreichen wir einen wertvollen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie - zum Nutzen unserer Mandantinnen und Mandanten.
Zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten gehört außerdem das allgemeine Bankrecht mit allen seinen Fragestellungen zu Darlehen, Banksicherheiten und Sanierungen.
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Datum: 01.10.2012 - 13:35 Uhr
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