Prozesskosten - wer hat Anspruch darauf?
Voraussetzung für Unterstützung bei Gerichts- und Anwaltskosten
Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Damit Bürger mit geringen finanziellen Mitteln ihre Rechte gegebenenfalls auch vor Gericht wahrnehmen können, gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen bei Prozessen eine finanzielle Unterstützung. Sie umfasst die gesamte oder teilweise Übernahme der Gerichts- und der eigenen Anwaltskosten. Die prozessführende Partei muss allerdings, soweit zumutbar, ihr Vermögen einsetzen. Die Bedingungen, zu denen der Staat diese Hilfe gewährt, listen die Paragraphen 114 bis 127a der Zivilprozessordnung auf. Ausschlag¬gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse. Wenn die Prozesskosten eine übermäßige persönliche finanzielle Belastung darstellen, zudem eine Aussicht auf Erfolg bei dem bevor¬stehenden Prozess besteht und der Prozess nicht mutwillig angestrebt wird, so hat ein Antrag auf Prozesskostenhilfe Aussicht auf Erfolg.
Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe gilt eine Einkommensgrenze, die sich an dem so genannten "einzusetzendem Monatseinkommen" orientiert. Darunter ist das Einkommen nach Abzug aller Belastungen wie beispielsweise Steuern, Versicherungen und Miete sowie Kredite zu verstehen. Auch die Kosten für den eigenen Unterhalt und den anderer unterhalts¬berechtigter Personen werden berücksichtigt.
Neben dem monatlichen Einkommen wird auch das freie Vermögen, beispielsweise ein Sparbuch, mit in die Bewertung der finanziellen Verhältnisse einbezogen. Dagegen wird das Eigenheim, solange es zu eigenen Wohnzwecken dient, nicht berücksichtigt. Verändern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu vier Jahre nach Prozessabschluss positiv, so kann das Gericht die Prozesskostenhilfe zurückfordern.
Antrag beim Gericht
"Beabsichtigen Sie, die staatliche Unterstützung zu beantragen, dann sollten Sie bereits beim ersten Gespräch mit dem Anwalt darauf hinweisen", rät die D.A.S. Rechtsschutz¬versicherung. "Die Antragsunterlagen erhalten Sie beim Prozessgericht oder im Internet auf den Seiten des Bundesjustizministeriums (www.bmj.bund.de). Neben dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie umfassend über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben." Das Gericht entscheidet über eine, eventuell auch nur teilweise, Übernahme der Kosten.
Wichtig zu wissen: Während eine Rechtsschutzversicherung die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt, muss der Verlierer des durch Prozesskostenhilfe finanzierten Prozesses die Kosten des Gegners übernehmen! Eine Ausnahme sind Arbeitsrechts¬prozesse, bei denen alle Beteiligten die eigenen Anwaltskosten zu zahlen haben. Weitere Informationen unter www.das-rechtsportal.de
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Kurzfassung:
Unterstützung bei Gerichts- und Anwaltskosten
Wer hat Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe?
Ob zwischen Nachbarn, Mietern und Vermietern oder Handwerkern und Auftraggebern - Konflikte können immer und überall auftreten. Häufig landen Streitigkeiten, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen, vor Gericht. Ohne Rechtschutzversicherung kann dies schnell teuer werden, denn ein Prozess kostet Geld und das finanzielle Risiko ist oft schwer einzuschätzen. "Das Prozessrisiko beinhaltet sowohl die Kosten für den eigenen als auch für den gegnerischen Anwalt sowie die Gerichtsgebühren", erklärt Anne Kronzucker, Rechts¬expertin und Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz. "Eine Rechtsschutzversicherung über¬nimmt diese Kosten komplett. Ohne entsprechenden Versicherungsschutz besteht bei geringem Einkommen nur die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe vom Staat zu beantragen." Die Berechtigung auf Prozesskostenhilfe hängt dabei von der Höhe des Nettoeinkommens und der monatlichen Belastung sowie den Erfolgsaussichten des Prozesses ab. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss beim Prozessgericht eingereicht werden, das über den Anspruch entscheidet. Wichtig ist zu wissen, dass der Verlierer des durch Prozesskostenhilfe finanzierten Prozesses die Kosten des gegnerischen Anwalts übernehmen muss! Eine Ausnahme sind Arbeitsrechtsprozesse, bei denen alle Beteiligten die eigenen Anwaltskosten zu zahlen haben.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die D.A.S., ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe, ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Das 1928 gegründete Unternehmen ist mittlerweile in insgesamt 16 europäischen Ländern vertreten. Seit drei Jahrzehnten betreibt die D.A.S. in Deutschland mit Erfolg auch das Kompositgeschäft und vermittelt damit Versicherungen für fast jede Lebenslage sowie Bausparen und Finanzdienstleistungen. Im Schutzbriefbereich ist die D.A.S. Marktführer unter den deutschen Versicherern im GDV. Im Jahr 2007 erzielte die D.A.S. Gruppe rund 1.210,6 Mio EUR an Beitragseinnahmen: 440,0 Mio EUR im Rechtsschutz im Inland, 525,4 Mio EUR im Rechtsschutz im Ausland; auf Schaden- und Unfallversicherungen entfielen 245,2 Mio EUR. Zum Jahresende 2007 waren bei der D.A.S. Gruppe in Deutschland insgesamt 1.531 Personen beschäftigt, davon im Innendienst 1.112, im angestellten Außendienst 419 und 93 Auszubildende. 1.469 Außendienst-Partner der D.A.S. sorgen für Beratung und Service vor Ort. Seit 1997 gehört die D.A.S. zur ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Europa und Deutschland.
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Datum: 19.02.2009 - 10:25 Uhr
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