BFH entscheidet über Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz
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Nach dem BFH soll der Betrieb des Kunden des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte zu klassifizieren sein, sofern der Arbeitgeber im Betrieb des Kunden über eine eigene Arbeitsstätte verfüge.
GRP Rainer(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesfinanzhof hatte über den Ort einer Arbeitsstätte zu entscheiden. Grundsätzlich soll auch bei einem längerfristigen Einsatz des Arbeitnehmers am Betrieb des Kunden dieser Ort nicht als regelmäßige Arbeitsstätte zu werten sein. Eine Differenzierung zwischen einer Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und einer Auswärtstätigkeit soll vorzunehmen sein, sofern der Arbeitnehmer außerhalb der Wohnung bzw. des Betriebs beschäftigt werde. Für den Fall, dass es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handele, so seien die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit der Entfernungspauschale bzw. bei Übernachtung in einer Wohnung am Beschäftigungsort nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung begrenzt abziehbar. Dies soll jedoch nicht bei einer Auswärtstätigkeit gelten. Aufwendungen seien bei einer solchen uneingeschränkt abziehbar.
Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte gab es jüngst mehrere Urteile des BFH. Die Arbeitsstätte liege grundsätzlich im Betrieb (Zweigbetrieb) des Arbeitgebers, nicht aber in einer betrieblichen Einrichtung eines Dritten. Dies solle auch gelten, wenn der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung längerfristig eingesetzt werde. Nur wenn der Arbeitgeber in der Einrichtung über eine eigene betriebliche Einrichtung verfüge, solle eine andere Wertung möglich sein.
In diesen Fällen ist meist eine Betrachtung der Gesamtumstände notwendig. Eine Einrichtung könne als regelmäßige Arbeitsstätte zu werten sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugesichert hat, dass er die nächsten Jahre dort tätig sein wird.
Von einer dauerhaften Zuordnung zur der ersten Tätigkeitsstätte sollte nach der für 2014 vorgesehenen Reform des Reisekostenrechts auszugehen sein.
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Datum: 11.10.2012 - 18:45 Uhr
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