Änderungen im Hinblick auf die Elternzeit
ID: 742733
Änderungen im Hinblick auf die Elternzeit
Änderungen im Hinblick auf die Elternzeit
Einführung
Zum 01.01.2007 trat das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft, durch welches das Bundeserziehungsgeld durch das Elterngeld abgelöst wurde. Das Elterngeld richtet sich nach dem zuletzt erzielten Erwerbseinkommen. 67% des nach der Geburt wegfallenden Erwerbseinkommens bis zu einem Höchstbetragvon€ 1.800,00 werden gezahlt. Durch diese Anknüpfung an das Erwerbseinkommen ist der bürokratische Aufwand im Vergleich zum Vollzug des Bundeserziehungsgeldes extrem gestiegen. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass das Elterngeld nicht zeitgerecht ausgezahlt werden konnte. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag in seiner Sitzung am 14.06.2012 eine Änderung des Gesetzes beschlossen. In diesem Zusammenhang wurden auch Änderungen zur Elternzeit aufgenommen.
II. Elternzeitunschädliche Erwerbstätigkeit
Nach bisher geltendem Recht durfte der Arbeitnehmer nur dann Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn er während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist. Durch die Neufassungdes § 15 Abs. 4S.1 BEEG wurde diese Regelung flexibilisiert. Zukünftig gilt nicht mehr die starre 30-Stunden-Grenze. Vielmehr ist nunmehr darauf abzustellen, dass „im Durchschnitt des Monats“ die Erwerbstätigkeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt.
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
Eineweitere Änderung betrifft § 16 Abs. 3 BEEG, der die vorzeitige Beendigung der Elternzeit regelt. Auch nach der Änderung gilt weiter der Grundsatz: „Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.“
Allerdings kann der Arbeitgeber künftig die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in folgenden Fällen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen:
- Geburt eines weiteren Kindes;
- Fälle besonderer Härte, insbesondere
- Eintritt einer schweren Krankheit;
- Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person;
nach Inanspruchnahme der Elternzeit eingetretene erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern.
In den vorgenannten Fällen muss der Arbeitgeber die Ablehnung auf dringende betriebliche Gründe stützen und diese Gründe innerhalb von vier Wochen schriftlich mitteilen.
Die wesentliche Änderung der Neufassung gegenüber der ursprünglichen Fassung der Regelung liegt darin, dass der ursprünglich enthaltene Ausschluss der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen der Inanspruchnahme der für eine weitere Geburt anfallenden Mutterschutzfristen aufgehoben wurde. Durch die Neuregelung wird der Mutter das Recht eingeräumt, eine bereits in Anspruch genommene Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Schutzfristen gem. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz(MuSchG) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers in Anspruch nehmen zu können. Die Ausübung dieses Rechts ist für die Mutter vor allem finanziell attraktiv, weil in der vorgenannten Zeit der Schutzfristen ein Anspruch auf das von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlende Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG) und auf den vom Arbeitgeber zu gewährenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG) besteht.
Liegt einer der vorgenannten Fälle der zugelassenen vorzeitigen Beendigung vor, so „soll“ der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Beendigung nur rechtzeitig mitteilen.
Verlängerung der Elternzeit
Gem. §16 Abs.1 S.1 BEEG muss der Elternzeitberechtigte gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, für welche Zeiträume er innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit verlangt. Wurden diese Zeiträume falsch eingeschätzt, stellt sich das Problem der Verlängerung der Elternzeit.
§ 16 Abs. 3 S. 4 BEEG regelt das Recht auf Verlängerung. Diese Vorschrift wurde zwar neu gefasst, blieb aber inhaltlich unverändert: „Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.“
Liegt kein wichtiger Grund für ein Verlängerungsverlangen vor, so ist nach dem unverändert gebliebenen § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.10.2011 hinzuweisen. Danach hat der Arbeitgeber entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs.3 S.1 BEEG erforderliche Zustimmung erteilt. Dem Gesetzgeber war dieses Urteil bekannt. Da er es dennoch nicht zum Anlass nahm, diese Rechtsprechung als unerwünscht zu korrigieren, kann davon ausgegangen werden, dass das vom BAG gefundene Auslegungsergebnis dem gesetzgeberischen Willen entspricht.
Weitere Tipps auf PHNR.de - Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Köln
Shortlink zu dieser Pressemitteilung:
http://shortpr.com/hdzifg
Permanentlink zu dieser Pressemitteilung:
http://www.themenportal.de/vermischtes/aenderungen-im-hinblick-auf-die-elternzeit-40424
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Diese Pressemitteilung wurde im Auftrag übermittelt. Für den Inhalt ist allein das berichtende Unternehmen verantwortlich.
Eins zu Null
Christian Schwarz
Godorfer Strasse 13
50997 Köln
pr(at)eins-zu-null.com
022363317883
http://www.eins-zu-null.com
Datum: 16.10.2012 - 10:50 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 742733
Anzahl Zeichen: 5765
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Christian Schwarz
Stadt:
Köln
Telefon: 022363317883
Kategorie:
Freizeitindustrie
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 272 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Änderungen im Hinblick auf die Elternzeit"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Eins zu Null (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
(NL/8543844592) Ein verspäteter Flug sorgt nicht nur für lästige Wartezeiten. Manchmal kann es für den betroffenen Passagier auch richtig teuer werden, wenn beispielsweise ein Termin verpasst wird. Oft ist der Schaden dann sehr viel höher als der Preis für das Flugticket. In diesen Fällen ist
Bereits Kinder leiden heute unter Terminstress ...
(NL/8559835562) Burnout im Kindesalter? Das mag zunächst abstrus klingen, aber die stetig wachsende Überforderung durch Schule und verstärkte Förderung der Kinder führt bereits im Kindesalter zu Stress-Symptomen die oft gefährlich in Richtung eines Burnout-Syndroms tendieren. Viele Kinder in
Industrieklettern: Sport, Abenteuer und eine gesicherte Zukunft ...
(NL/2751593358) Der Beruf des Industriekletterers stellt besonders für abendteuerfreudige Menschen eine gute Alternative zu klassischen Bürojobs dar. Durch die vielseitige Einsetzbarkeit der Industriekletterer ist die Branche zudem äußerst zukunftssicher. Nicht jeder ist für einen Schreibtisch
Weitere Mitteilungen von Eins zu Null
Dekoideen und -artikel aus dem Dekoartikel Großhandel ...
(NL/5613943377) Egal ob in einem Schaufenster, in einem Geschäft, Büro oder eine Praxis, aber auch in einer Wohnung oder zu einem Fest, um ein schönes und angenehmes Ambiente zu schaffen benötigt man Dekoartikel. Wenn man einen Raum dekoriert, dann möchte man dies meist nicht für einen länger
Ab in den Winterurlaub mit Winter-Zeit.de ...
Reiseanbieter gibt es viele im Internet, aber meist fehlt es diesen entweder an der Individualität ihrer Reiseangebote oder an dem entsprechenden Service. Das Winterreiseportal winter-zeit.de bietet seinen Kunden beides. Winter-Zeit.de organisiert für seine Gäste auf Wunsch die Anreise, die Unter
DER VARTA-FÜHRER - Hotel der Woche: Herrmann?s Romantik Posthotel in Wirsberg ...
Ostfildern, den 16.10.2012. Die Redaktion des Varta-Führers kürt auf ihrer Website www.varta-guide.dewöchentlich das Hotel bzw. Restaurant der Woche. Die Auswahl erfolgt anhand aktueller Prüfergebnisse unserer Experten. Die Nennung im Varta-Führer hängt allein von der Leistung der Betriebe a
Frau und Mutter, Schlange und Schnecken: die unglaublichsten Dinge, die in Hotels vergessen wurden - laut lastminute.de Top Secret Hotels Umfrage ...
Das breite Lächeln, das Hotelmitarbeiter in vielen Hotelzimmern begrüßt, ist nicht immer das von Gästen - sondern von deren Gebiss, das sie vergessen haben. Bücher oder Bürsten werden schnell mal beim Packen übersehen - aber falsche Zähne, teure Elektronik wie iPads, 'Spielzeug für




