Seminarveranstaltung: Auflösung gemeinnütziger Stiftungen

Seminarveranstaltung: Auflösung gemeinnütziger Stiftungen

ID: 750624
Seminarveranstaltung BWF-Stiftung in BerlinSeminarveranstaltung BWF-Stiftung in Berlin

(firmenpresse) - Stiftungen werden wohlwollend gegründet, damit Projekte gefördert und umgesetzt werden können oder leisten Hilfe zur Selbsthilfe. Doch wenn eine gemeinnützige Stiftung aufgelöst werden soll, dann ergeben sich daraus etliche Fragen. Rechtliche Fragestellungen rund um das Thema: "Auflösung gemeinnütziger Stiftungen und Entnahme des Stiftungskapitals durch den Stifter" waren Gegenstand der Seminarveranstaltung der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) in Berlin am 23.10.2012.

"Tue etwas Gutes, dann hat man nichts Böses zu erwarten", mit diesen Worten eröffnet Stiftungsexperte Dipl.-Kfm. Oliver Over die Seminarveranstaltung und erläutert weiter: "Viele potentielle Stifter gründen leider keine Stiftung, obwohl damit tolle Projekte gefördert werden könnten und Hilfe sinnvoll eingesetzt werden kann, weil sie glauben, später in besonderen Situationen nicht mehr über das gestiftete Vermögen verfügen zu können. Diese Aussage ist nicht allgemein gültig. Es kommt immer darauf an, was für ein Stiftungstyp gemeint ist."

Gemeinnützige Stiftungen haben in ihrer Satzung immer die Regelung enthalten, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung das Stiftungskapital auf eine andere gemeinnützige Institution zu übertragen ist (§ 55 AO; Selbstlosigkeit / Vermögensbindung). Dieser Passus ist Vorraussetzung, um die steuerliche Gemeinnützigkeit vom Finanzamt zu erlangen.

Bei den selbständigen Stiftungen überwacht die Bezirksregierung die Stiftungsauflösung sehr genau. Eine Zweckentfremdung des Stiftungskapitals ist durch den Stifter nicht möglich. Eine vorherige Satzungsänderung wird aufgrund der notwendigen Genehmigung durch die Bezirksregierung eher unwahrscheinlich sein.

Dagegen werden die gemeinnützigen Treuhandstiftungen nur vom Finanzamt nicht aber von der Bezirksregierung überwacht bzw. kontrolliert. Sowohl die Auflösung als auch die Entnahme des Stiftungskapitals durch den Stifter ist daher problemlos möglich.



Dipl.-Kfm. Oliver Over hierzu: "Sollte der Stifter in eine Situation geraten, in der er das Kapital wieder benötigt, dann stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Auswahl: (1) Der Stifter erhält von der Stiftung ein Darlehen zu marktüblichen Zinsen und Sicherheiten, oder (2) die Stiftung wird durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes aufgelöst und das Stiftungsvermögen (entgegen der Satzung) nicht an eine andere gemeinnützige Organisation, sondern an den Stifter ausgezahlt.

Sollte die Treuhandstiftung aufgelöst und das Vermögen an den Stifter ausgezahlt werden, dann verliert die Stiftung ihre Gemeinnützigkeit und damit auch ihr Steuerprivileg."

Folgendes ist dabei zu aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen:

1. Hat die Stiftung innerhalb der letzten 10 Jahren vor ihrer Auflösung z.B. Zinsen aus Vermögensverwaltung erzielt, dann werden diese rückwirkend mit der jeweils gültigen Körperschaftsteuer (derzeit 15 %) zzgl. SoliZuschlag zinslos nachversteuert (§ 61 III AO). Bei nicht gewerblichen Einkünften der Stiftung entfällt die Gewerbesteuer.

2. Nach der sog. Veranlasserhaftung (§ 10b IV Satz 2 EStG) fällt auf eine private Entnahme des Stiftungsvermögens eine einmalige Steuer von 30 % an. Grund dafür ist der ursprünglich erlangte Steuervorteil durch die Zuwendungsbescheinigung(en), der damit abgegolten ist. Diese Pauschalsteuer wird von dem Stiftungsvermögen, vor Auszahlung an den Stifter, einbehalten und von dem Stiftungsträger an das Finanzamt abgeführt.

Unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen lassen sich gemeinnützige Treuhandstiftungen damit problemlos wieder auflösen und das Stiftungskapital entnehmen.


V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Oliver Over

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt ihre Mandanten in rechtlichen und steuerlichen Belangen mit den Beratungsschwerpunkten in den Bereichen Stiftungsgründung und -verwaltung sowie im Medienbereich vorrangig für lizenzrechtliche und urheberrechtliche Themen.
Jahrelange Erfahrung, ein spezialisiertes Wissen sowie eine hohe Fach- und Druchführungskompetenz machen die Kempkes Rechtsanwaltgesellschaft zu einem der ersten Ansprechpartner zu diesen Themen.



PresseKontakt / Agentur:

Kempkes Rechtsanwalt GmbH
Oliver Over
Bonner Wall 19
50677 Köln
info(at)finanz-recht.net
0221 - 340 90 70
http://finanz-recht.net



drucken  als PDF  an Freund senden  IST-Studieninstitut vergibt Stipendium für das Fernstudium Jahressteuergesetz 2013: Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen gestrichen
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 26.10.2012 - 16:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 750624
Anzahl Zeichen: 3882

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Oliver Over
Stadt:

Köln


Telefon: 0221 - 340 90 70

Kategorie:

Bildung & Beruf


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 313 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Seminarveranstaltung: Auflösung gemeinnütziger Stiftungen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kempkes Rechtsanwalt GmbH (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Edelmetalle: Ultimativer Schutz wiederentdeckt ...

Diplom Kaufmann Oliver Over erläutert die Fragen der Sicherheit in Edelmetallanlagen im Rahmen einer Seminarveranstaltung der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) in den Räumlichkeiten Berlin-Zehlendorf. Dipl.-Kfm. Oliver Over, ...

Berliner Wirtschafts- und Finanz Stiftung (BWF-Stiftung) ...

Gute Spar- und Vorsorgemöglichkeiten mit Sicherheit und Wertzuwachs? Eignen sich Goldsparpläne? Wie und wann kontrolliert eigentlich eine dritte Instanz, ob Gold in ausreichendem Maße vorhanden ist? Interview mit Detlef Braumanns, Berlin. Detle ...

Alle Meldungen von Kempkes Rechtsanwalt GmbH


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z