Auer Witte Thiel: Kostenausgleichsvereinbarung kein Umgehungsgeschäft
Auer Witte Thiel erstreiten Urteil zur Kostenausgleichsvereinbarung
München – Oktober 2012: Laut eines von Auer Witte Thiel erstrittenen Urteils des Landgerichts Rostock vom 10.08.2012, Az. 48 C 179/10, stellt die so genannte Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) kein Umgehungsgeschäft nach § 169 Abs. 5 S. 2 VVG dar. Wird mit Abschluss einer Versicherung eine KAV (Kostenausgleichsvereinbarung) vereinbart, sind die anfallenden Abschluss-/Einrichtungs- und sonstigen Kosten nicht Teil der monatlichen Beiträge, sondern werden gesondert gezahlt. Es existieren zwei unabhängige Verträge, so genannte Nettopolicen. Leider wird teilweise unterstellt, dass es sich bei der KAV um ein Umgehungsgeschäft nach § 169 VVG handeln würde, was jedoch nach der auch gerichtlich bestätigten Auffassung von Auer Witte Thiel unzutreffend ist.
Auer Witte Thiel Rechtsanwälte(firmenpresse) - Im hier von Auer Witte Thiel kommentierten Fall wurde am 10.11.2008 ein Vertrag mit KAV zwischen Versicherungsanbieter und Versicherungsnehmer abgeschlossen. Am 16.07.2009 kündigte der Kunde den Versicherungsvertrag und stellte auch die Zahlungen auf die KAV ein. Daraufhin klagte der Versicherungsanbieter, der Kunde berief sich auf die Unwirksamkeit der KAV, da diese das in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG enthaltene Verbot umgehe. Die Klage wurde vom Amtsgericht Rostock abgewiesen.
Die Versicherungsanbieterin legte Berufung ein, mit der Begründung, § 169 Abs. 5 S. 2 VVG ist nicht einschlägig, da keine Zillmerung (Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämienzahlungen) vereinbart wurde. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem eines Maklervertrages vergleichbar, da die Abschlusskosten der Versicherung und keinem Dritten zugutekommen.
Der § 169 Abs. 5 S. 2 VVG gilt seit dem 01.01.2008 und trifft Regelungen für den Fall, dass zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer die Vereinbarung getroffen wurde, dass die Abschlusskosten des Vertrages mit den Versicherungsprämien verrechnet werden (die sogenannte Bruttopolice). Wird vorzeitig gekündigt, kann es vorkommen, dass noch nicht alle Abschlusskosten bezahlt wurden. Der in diesem Fall früher öfter eingesetzte Stornoabzug wurde gemäß § 169 Abs. 5 S. 2 VVG für unwirksam erklärt, erklären Auer Witte Thiel.
Diese Vorschrift kann jedoch laut des aktuellen Urteils des Landgerichts Rostock nicht auf den hier vorliegenden Fall angewendet werden, da die Zahlung der Vertriebs- und Abschlusskosten nicht als Bruttopolice, sondern als Nettopolice in einem gesonderten Vertrag geregelt wurde. Die Nettopolice wurde in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG aufgrund der durch zwei Verträge entstehenden Transparenz der Abschlusskostenhöhe ganz bewusst ausgeklammert.
Demnach stellt die von der Klägerin angewandte Version keine Umgehung von § 169 Abs. 5 S. 2 VVG dar. Ebenso wird auch das gesetzliche Kündigungsrecht des Kunden durch die KAV nicht unterlaufen. Sicherlich ist eine Nettopolicen-Vereinbarung mit hohen Kosten verbunden. Diese werden jedoch von Beginn an transparent gemacht, sodass der Versicherungsnehmer im Vorfeld entscheiden kann, ob ein solcher Vertrag für ihn Sinn macht.
Die Berufung war daher im Hinblick auf die Zahlungspflicht des Kunden aus der KAV erfolgreich, informieren Auer Witte Thiel. Der Beklagte war sowohl über die vollen Kosten als auch über die Tatsache, dass eine Kündigung der Versicherung nicht mit einer Kündigung der KAV einhergeht, von Beginn an informiert und hatte 30 Tage Zeit zur eingehenden Prüfung des Vertrages, den er schlussendlich unterschrieb. Mit diesem Urteil hat das Landgericht Rostock eine frühere Entscheidung der 10. Kammer des LG Rostock vom 26.11.10 kritisiert, da dort verkannt wurde, dass die Abschlusskosten auch durch Einmalzahlung geleistet werden können und diese Kosten für den Versicherungsnehmer transparent sind. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel begrüßen die aktuelle Entscheidung des LG Rostock.
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