Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht
ID: 756374
Parkplatzcrash von zwei Rückwärtsfahrern
OLG Hamm, Az. I-9 U 32/12
Hintergrundinformation:
Die Beurteilung der Schuldfrage bei Verkehrsunfällen ist oft schwierig. Denn nicht immer ist ein Verkehrsteilnehmer eindeutig allein schuld an dem Mißgeschick. Sehr häufig kommt es daher vor Gericht zur Anrechnung eines Mitverschuldens und zur Aufteilung des Schadens. Bei Auffahrunfällen spricht aus Sicht der Gerichte oft viel dafür, dass der Auffahrende die Schuld trägt. Allerdings ist der Unfallhergang manchmal schwer zu beweisen - etwa bei Unfällen, bei denen der Unfallverursacher im Rückwärtsgang unterwegs war. Das OLG Hamm hatte hier einen besonders kuriosen Fall zu entscheiden. Der Fall: Ein Autofahrer war auf einem Parkplatz rückwärts aus einer Parklücke gefahren. Gleichzeitig rangierte eine PKW-Fahrerin auf der Parkgasse vor den Parklücken rückwärts. Sie fuhr dabei auf das aus der Parklücke kommende Auto auf. Allein an diesem betrug der Schaden rund 11.000 Euro. Die Eigentümerin des schwer beschädigten PKW sah die Schuld nun allein bei der Frau, die auf der Fahrbahn rückwärts gefahren war: Diese hätte ihrer Ansicht nach den aus der Lücke kommenden Mercedes rechtzeitig bemerken müssen; außerdem habe dessen Fahrer vor dem Zusammenprall bereits angehalten. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm war der Ansicht, dass hier beide Autofahrer in gleichem Maße an dem Unfall schuld seien. Für keinen der beiden sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen. Die Beklagte sei nicht zu schnell gefahren. Wer auf einer Parkplatz-Fahrbahn rückwärts fahre, müsse zwar besonders sorgfältig auf andere achten. Diese Pflicht habe aber genauso derjenige, der rückwärts aus einer Parklücke herausfahre. Dass der Fahrer dieses Fahrzeugs vor dem Zusammenstoß angehalten habe, ändere nichts. Da beide Autos kurz vor dem Unfall rückwärts gefahren seien, sei der Schaden je zur Hälfte von beiden Beteiligten zu ersetzen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.09.2012, Az. I-9 U 32/12
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Datum: 06.11.2012 - 10:10 Uhr
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