Gesetzliche Krankenversicherung für Selbständige oftmals zu teuer
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Die Mindestbemessungsgrundlage ist für viele Selbständige und Existenzgründer mit geringen Einkünften ein Problem.
Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbständige: Für die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung wird ab 2013 ein Mindesteinkommen von 2.021,25 Euro im Monat angesetzt (bisher: 1.968,75 Euro). Ist das monatliche Einkommen geringer kann die Bemessungsgrundlage auf Antrag entsprechend abgesenkt werden. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Vermögen des Selbständigen eine gewisse Grenze nicht übersteigt. Diese Grenze liegt beim Vierfachen der sogenannten monatlichen Bezugsgröße (ab 2013: 2.695,00 Euro). Außerdem werden sonstige Einkünfte und das Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners bei der Antragstellung berücksichtigt.
Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer: Ist der Antrag auf Beitragsentlastung erfolgreich und wird die Selbständigkeit hauptberuflich ausgeübt, wird bei einer Mindestbemessungsgrundlage von 1.347,50 Euro (bisher: 1.312,50 Euro) jedoch endgültig ein Schlussstrich gezogen. Die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt auf Basis dieser Bemessungsgrundlage, selbst dann, wenn das Einkommen deutlich unter der Grenze von 1.347,50 Euro liegt.
Bei 15,5 Prozent Beitragssatz sind ab 2013 demnach mindestens 208,86 Euro für die Krankenversicherung und 27,62 Euro für die Pflegeversicherung (2,05 Prozent) fällig zzgl. 3,37 Euro (0,25 Prozent) Zuschlag für Kinderlose. Bei 1.000,00 Euro Einkommen beträgt die monatliche Belastung für die Kranken- und Pflegeversicherung somit rund 24 Prozent.
Ein gut durchdachtes Liquiditätsmanagement erscheint für Existenzgründer und Selbständige daher unverzichtbar. Im Rahmen einer Existenzgründungsberatung oder eines Gründercoachings kann eine entsprechende Beratung mit bis zu 90 Prozent Beratungskostenzuschuss gefördert werden (Weitere Infos zu Beratungsmöglichkeiten).
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Datum: 07.11.2012 - 16:50 Uhr
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