Konto Schweiz - Regularisierung und Doppelbesteuerungsabkommen

Konto Schweiz - Regularisierung und Doppelbesteuerungsabkommen

ID: 760863

Wer ein Konto in der Schweiz hat, muss zeitnah auf Steuerabkommen reagieren.



Konto Schweiz - Capital Reserve hilft bei Schwierigkeiten mit einem schweizer KontoKonto Schweiz - Capital Reserve hilft bei Schwierigkeiten mit einem schweizer Konto

(firmenpresse) - Geldanleger verfolgen Gesetzesänderungen aufmerksam. Wer Vermögenswerte in Anlagen bei einer Schweizer Bank angelegt hat, möchte eine nachträgliche Regularisierung bzw. Nachversteuerung vermeiden. Capital Reserve zeigt intelligente Lösungen auf.

In der Schweiz erzielte Kapitalgewinne müssen gemäß eines neuen Abkommens zwischen Deutschland und der Schweiz nachversteuert werden. Sie unterliegen der so genannten Regularisierung ( Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz ). Es gibt jedoch drei Möglichkeiten zur Wahl, damit umzugehen. Die Regularisierungs-Vereinbarung sieht vor, dass man entweder eine anonyme Abgeltungszahlung oder eine freiwillige Meldung seiner Kapitalgewinne leistet. Möchte man dem aus dem Wege gehen, sollte man sich einen Zettel mit der Notiz "Konto Schweiz auflösen" in den Geldbeutel legen. Bis zum 31.12.2012 müssen die Geschäftsbeziehungen mit Schweizer Geldinstituten beendet sein, sonst droht die Nachzahlungspflicht. Zu beachten ist beim Erstellen des so genannten Saldierungsauftrages die Zeit, die für den Verkauf der Wertpapiere oder den Titeltransfer nötig wird. Eine Barauszahlung von Vermögenswerten ist prinzipiell nicht möglich. Dem Saldierungsgauftrag muss ein Überweisungsauftrag an ein anderes Geldinstitut hinzugefügt werden.

Vermögenswerte bei Schweizer Geldinstituten bedeuten eine Geschäftsbeziehung, die man freiwillig an die deutschen Behörden melden lassen kann. Dies kann die Zahlstelle jedoch nur im Auftrag ihres Kunden und dank einer schriftlichen Ermächtigung tun. In diesem Fall sollten Anleger und Anlegerinnen aus Deutschland einen Merkzettel anlegen, auf dem "freiwillige Offenlegung Konto Schweiz " vermerkt wird. Die Frist zur freiwilligen Offenlegung läuft am 31.5.2013 ab. Bis spätestens dann müssen alle Daten an die deutschen Behörden übermittelt worden sein.



Als dritte Lösung gilt die anonyme Abgeltung. Wer seine Geschäftsbeziehungen zu Schweizer Banken nicht freiwillig meldet, unterliegt automatisch der Nachversteuerung durch eine Einmalzahlung. Die Berechnungsformel setzt Steuersätze zwischen 21 und 41 Prozent der Vermögenswerte an. Bis zum 31. Mai 2013 muss der Steuerbetrag zur Verfügung stehen. Mit einer Fristverlängerung von höchstens acht Wochen können Anleger notfalls Wertpapiere in Barvermögen umwandeln. Danach müssen die Schweizer Banken den Steuerbetrag an die ESTV melden. Über die Höhe der Einmalzahlung erhalten die Bankkunden Belege, gegen die sie binnen 30 Tagen Widerspruch beim Geldinstitut einlegen können.
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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 12.11.2012 - 14:30 Uhr
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