Attest auch bei kurzer Krankheit: Jeder Tag zählt / R+V Infocenter: Wochenende und Feiertage gelten als Krankheitstage - Attest rechtzeitig einreichen
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nicht wieder auf den Beinen: Spätestens jetzt müssen Arbeitnehmer ein
ärztliches Attest vorlegen - weil sie länger als drei Tage
arbeitsunfähig sind. "Was viele nicht wissen: Es zählen hierbei nicht
nur die Arbeitstage, sondern jeder Kalendertag, also auch Samstage,
Sonntage und Feiertage", erklärt Svenja Bartmann, Gesundheitsexpertin
beim Infocenter der R+V Versicherung.
Hinzu kommt: Das Attest muss auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
datiert sein - nicht auf den ersten Tag, an dem es beim Arbeitgeber
vorliegen muss. Wer krank ist, sollte sich daher so schnell wie
möglich in ärztliche Behandlung begeben, rät Expertin Bartmann:
"Ärzte dürfen Atteste in der Regel nur zwei Tage rückdatieren. Und
das geht auch nur, wenn die Untersuchung zeigt, dass die Krankheit
schon vorher bestand."
Unterschiedliche Regelungen in Unternehmen
In manchen Unternehmen gibt es andere Regelungen für die Vorlage
eines Attests. "Firmen können zum Beispiel festlegen, dass die
Arbeitsunfähigkeit schon am ersten Krankheitstag nachgewiesen werden
muss", sagt Gaby Behrens, Personalchefin der R+V BKK. Bei einigen
Arbeitgebern regelt das der Arbeitsvertrag. Eventuell könnte aber
auch ein Blick in die einschlägige Betriebsvereinbarung Aufschluss
geben, so Gaby Behrens weiter. Wichtig zu wissen: Wer das ärztliche
Attest immer wieder verspätet vorlegt, muss mit einer Abmahnung oder
im Wiederholungsfall sogar mit einer Kündigung rechnen.
Pressekontakt:
http://www.infocenter.ruv.de
R+V-Infocenter
06172/9022-122
g.winter@arts-others.de
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Datum: 14.11.2012 - 13:00 Uhr
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