Abgeltungssteuer: ein Systemwechsel im Steuerrecht

Abgeltungssteuer: ein Systemwechsel im Steuerrecht

ID: 767129

Anleger mit einem geringen Einkommen sollten nicht vergessen, beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen.



(firmenpresse) - Eine kleine Revolution erlebte das deutsche Steuerrecht am 1. Januar 2009. Zu diesem Stichtag wurde nämlich die Abgeltungssteuer eingeführt, und damit hat der Gesetzgeber mit einer althergebrachten Tradition in der Steuererhebung gebrochen. Denn vorher galt für das Einkommen aus Arbeit derselbe Steuersatz wie für Einkünfte aus Kapitalanlagen. Anleger fahren mit der neuen Regelung durch die Abgeltungssteuer allerdings besser als zuvor, sie zahlen in Summe weniger Steuern als würden die Zinsen nach ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Anleger mit geringerem Steuersatz, unter dem Abgeltungssteuersatz, holen sich über den Weg der Günstigerprüfung zu viel bezahlte Steuern zurück.

Das ist die Abgeltungssteuer

Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine sogenannte Quellensteuer. Sobald dem Anleger die Zinsen gutgeschrieben werden, führt die Bank oder das depotführende Institut automatisch den fälligen Betrag ans Finanzamt ab. Die Anleger sollten also daran denken, dem jeweiligen Institut rechtzeitig einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Dann werden die Steuern erst abgeführt, wenn der Freibetrag ausgeschöpft, beziehungsweise überschritten ist. Wer dies versäumt, für den ist das Geld allerdings nicht verloren. Er kann die Abgeltungssteuer nämlich im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen und bekommt zu viel bezahlte Steuern selbstverständlich zurück erstattet. Fordern Sie dafür unbedingt eine Steuerbescheinigung bei ihrer Bank an.

Welche Einkünfte sind betroffen?

Von der Abgeltungssteuer sind zunächst einmal alle Einkünfte betroffen, die aus Kapitalerträgen stammen. Dazu gehören private Veräußerungsgeschäfte ebenso wie erwirtschaftete Erträge aus Anlagezertifikaten, Zinsen, Dividenden, sowie die Erträge aus Investmentfonds und anderen Finanzinstrumenten. Prinzipiell kann aber jeder Anleger Kapitalerträge von der Steuer befreien lassen, bis der maximale Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Anleger müssen aber berücksichtigen, dass zur Abgeltungssteuer auch noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent sowie die Kirchensteuer, die je nach Bundesland unterschiedlich festgesetzt wird, hinzukommen.



Anleger mit geringem Einkommen nutzen die Nichtveranlagungsbescheinigung!

Der Grundfreibetrag für jeden Steuerpflichtigen beträgt übrigens 8.004,-- Euro für Ledige, den doppelten Betrag 16.009 Euro für Verheiratete. Wer diese Summen mit seinen Renten und Kapitalerträgen nicht überschreitet, kann beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, die er anschließend bei der Bank oder beim zuständigen Geldinstitut vorlegen muss. Informationen bei ihrem persönlichen steuerlichen Ratgeber einholen. Natürlich können die Anleger diesen Puffer nutzen, um unter dem Strich eine bessere Performance für ihre Geldanlage zu erreichen. Die Honorarberater der Honorar Company haben für ihre Anleger die passenden Lösungen parat.
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Datum: 20.11.2012 - 20:45 Uhr
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